Tz. 575
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Nach § 3a Abs 1 S 1 EStG sind BV-Mehrungen oder BE aus einem Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung iSd § 3a Abs 2 EStG stfrei. Für das Vorliegen einer "unternehmensbezogenen Sanierung" muss der Stpfl für den Zeitpunkt des Schuldenerlasses nachweisen, dass
- die Sanierungsbedürftigkeit und Sanierungsfähigkeit des Unternehmens,
- die Sanierungseignung des betrieblich begr Schuldenerlasses und
- die Sanierungsabsicht der Gläubiger
vorliegt.
Tz. 576
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Die Tatbestandsvoraussetzungen sind weitgehend deckungsgleich mit denen des Sanierungs-Erl. Es kann deshalb wohl davon ausgegangen werden, dass es hier keine wes inhaltl Abw zum Sanierungs-Erl gibt (s Möhlenbrock/Gragert, FR 2017, 994). Wegen der Sanierungsvoraussetzungen auch s Förster/Hechtner (DB 2017, 1536, 1538).
Tz. 577
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Die Sanierungsfähigkeit eines Unternehmens sowie die Sanierungseignung des Schuldenerlasses können idR auf Grundlage eines von einem Dritten (zB Insolvenzverwalter) dokumentierten Sanierungsplans bzw Sanierungskonzepts (s IDW S 6, IDW Life 2018, 813) beurteilt werden. Aus diesem Sanierungsplan bzw -konzept sollte sich auch die ges geforderte Sanierungsabsicht der Gläubiger ergeben. Im Übrigen dazu s Buth/Hermanns (DStR 2010, 288) und s Eisolt (BB 2010, 427). Zum Begriff und zum Inhalt eines Sanierungsplans auch s Mückl/Remplik (FR 2009, 689).
Tz. 578
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Da eine unternehmensbezogene Sanierung ua die Sanierungseignung eines betrieblich begründeten Schuldenerlasses voraussetzt, liegt keine unternehmensbezogene Sanierung vor, wenn die Schulden der Verlust-Kö nicht aus betrieblichen, sondern aus durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Gründen erlassen werden (s Roser, DStR 2008, 77; s van Lishaut, FR 2008, 789). Auf einen gesellschaftlich veranlassten Forderungsverzicht ist die StBefreiung nicht anwendbar (s Urt des BFH v 29.07.1997, BStBl II 1998, 652 zu der Vorgängerregelung des § 3 Nr 66 EStG). Der BFH geht davon aus, dass die Auslegung der Tatbestandsmerkmale einer unternehmensbezogenen Sanierung isV § 3a Abs 1 S 2 und Abs 2 EStG aF ergangene Rspr bereits hinreichend geklärt ist (s Urt des BFH v 27.11.2020, BFH/NV 2021, 531). Ist der Forderungsverzicht gesellschaftsrechtlich veranlasst, kann auch für den nicht werthaltigen Teil, der nicht zu einer verdeckten Einlage führt, nicht von einer Anwendbarkeit der oa Regelungen ausgegangen werden. Denn bei einer Forderung handelt es sich um ein einheitliches WG und der Verzicht kann daher nur insges gesellschaftsrechtlich oder insges betrieblich veranlasst sein kann. Wegen Einzelheiten s § 8b KStG Tz 270.
Nach Verw-Auff (s Fin-Min SchlH, Kurzinfo v 25.01.2013, StEd 2013, 126) liegt ein begünstigter Sanierungsgewinn iSd Sanierungs-Erl bei einem Darlehensverzicht durch einen Gesellschafter nur dann vor, wenn der Verzicht eigenbetrieblich – und nicht durch das Gesellschaftsverhältnis – veranlasst ist und wenn neben dem Gesellschafter auch unbeteiligte Dritte Darlehensverzichte aussprechen (sog "Handeln im Gläubiger-Akkord") oder anderweitige Sanierungsbeiträge leisten. Hierzu s Eilers/Walter-Yadegardjam (FR 2020, 481, 483). Von einer Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist dagegen auszugehen, wenn das Darlehen von vornherein als sog "Finanzplandarlehen" ausgereicht wurde (dazu s Schr des BMF v 21.10.2010, BStBl I 2010, 832 unter 3.c). Diese Grundsätze sind uE weiter anwendbar.
Tz. 579
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
vorläufig frei