Tz. 157
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Anders war nach früherer Rechtsauff der FinVerw die stliche Beurteilung jedoch, wenn eine 100%ige Beteiligung an einer Kap-Ges in einen mit Verlust arbeitenden BgA eingelegt wurde. Eine solche 100%ige Beteiligung an einer Kap-Ges stellt nach § 16 Abs 1 S 1 Nr 1 S 2 EStG einen Teilbetrieb dar und erfüllt auch die Voraussetzungen des BgA gem § 4 Abs 1 KStG als rein stliche Konstruktion (s Urt des FG Münster v 30.06.2003, EFG 2003, 1648). Hier galten nach Rechtsauff der FinVerw die Grundsätze für die Zusammenfassung von mehreren BgA entspr, dh eine solche 100%ige Beteiligung konnte mit stlicher Wirksamkeit nur in solche BgA als gewillkürtes BV eingelegt werden, mit denen die Betätigung auch als BgA hätte zusammengefasst werden dürfen (s Tz 110ff). Hierzu s Vfg der OFD Ffm v 11.04.1997 (Stollfuß KSt-Handausgabe 2008, § 4 KStG, H 7).
Zur Einlage einer (100%igen oder geringeren) Beteiligung an einer Kap-Ges in einen BgA als gewillkürtes BV wurde in der Fachlit (s Eversberg/Baldauf, DStZ 2010, 358) dagegen die Rechtsauff vertreten, dass für die stliche Anerkennung einer solchen Einlage die Voraussetzungen des § 4 Abs 6 KStG nicht erfüllt sein müssten. Es handele sich hierbei nicht um eine Zusammenfassung von BgA, da die Beteiligung einer jur Pers d öff Rechts grds der Vermögensverwaltung zuzurechnen sei. Eine Ausnahme, dh Anwendung der Grundsätze des § 4 Abs 6 KStG, gelte nur dann, wenn die Beteiligung der jur Pers d öff Rechts an der GmbH einen BgA darstelle. Hierzu s Tz 55. Für die Frage der "Gleichartigkeit" kommt es in diesem Fall auf die von der Kap-Ges ausgeübte Tätigkeit an (s Schiffers, DStZ 2016, 371). Dieser Rechtsauff ist uE zuzustimmen. So hat auch der BFH (s Urt des BFH v 14.07.2004, BFH/NV 2004, 1689) eine – allerdings nicht 100%ige – Beteiligung, die BV einer Eigengesellschaft war, nicht als "Betrieb" iSd Zusammenfassungsgrundsätze, sondern als bloßes BV angesehen, das allein dazu bestimmt sei, dem Unternehmen allg zu dienen.
Die oa Vfg der OFD Ffm v 11.04.1997 wurde zwischenzeitlich aufgehoben. Nach unserer Kenntnis hat sich auch die Fin-Verw nunmehr der oa Rechtsauff angeschlossen, wonach für die stliche Anerkennung der Einlage einer (100%igen oder geringeren) Beteiligung an einer Kap-Ges als gewillkürtes BV in einen BgA nur dann die Voraussetzungen des § 4 Abs 6 KStG zu prüfen sind, wenn die Beteiligung an der Kap-Ges einen BgA darstellt (s Vfg der OFD KA v 19.07.2018, DB 2018, 1953).
Tz. 158
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
vorläufig frei