Tz. 582
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Nach § 3a Abs 3 EStG mindert der nach Berücksichtigung der in § 3a Abs 3 S 1 EStG genannten Korrekturen sich ergebende "geminderte Sanierungsertrag" in der in § 3a Abs 3 S 2 EStG bestimmten Reihenfolge abzb Verluste, negative Eink und Verlustabzüge. Für Organschaftsfälle ist in § 15 S 1 Nr 1a KStG der Katalog der zu mindernden Verluste sowie Verlustabzüge erweitert; dazu s § 15 KStG Tz 18d ff.
Tz. 583
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Die Minderung nach § 3a Abs 3 EStG erfolgt
(dazu s Desens, FR 2017, 981).
Tz. 584
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
§ 3a Abs 3 S 2 EStG regelt in deutlicher Verfeinerung zu Rn 8 des Sanierungs-Erl eine detaillierte Reihenfolge, in der Verluste, negative Eink, Verlustabzüge, Zinsvorträge und
EBITDA-Vorträge nicht mehr nutzbar sind, weil insoweit eine vorrangige Verrechnung mit dem Sanierungsertrag stattfindet. Danach mindert ein nach § 3a Abs 3 S 1 EStG geminderter Sanierungsertrag nacheinander (dazu näher s Kanzler, NWB 2017, 2260, s Möhlenbrock/Gragert, FR 2017, 994 und s Desens, FR 2017, 981):
1. |
den aufgrund einer Verpflichtungsübertragung iSd § 4f Abs 1 S 1 EStG in dem Wj der Übertragung nachfolgenden 14 Jahren verteilt abzb Aufwand des zu sanierenden Unternehmens, es sei denn, der Aufwand ist gem § 4f Abs 1 S 7 EStG auf einen Rechtsnachfolger übergegangen, der die Verpflichtung übernommen hat und insoweit des Regelung des § 5 Abs 7 EStG unterliegt. Entspr gilt in Fällen des § 4f Abs 2 EStG; |
2. |
den nach § 15a EStG ausgleichsfähigen oder verrechenbaren Verlust des Unternehmers (MU) des zu sanierenden Unternehmens des Sanierungsjahrs; |
3. |
den zum Ende des dem Sanierungsjahr vorangegangenen Wj nach § 15a EStG festgestellten verrechenbaren Verlust des Unternehmers (MU) des zu sanierenden Unternehmens; |
4. |
den nach § 15b EStG ausgleichsfähigen oder verrechenbaren Verlust derselben Einkunftsquelle des Unternehmers (MU) des Sanierungsjahrs; bei der Verlustermittlung bleibt der Sanierungsertrag unberücksichtigt; |
5. |
den zum Ende des dem Sanierungsjahr vorangegangenen Jahrs nach § 15b EStG festgestellten verrechenbaren Verlust derselben Einkunftsquelle des Unternehmers (MU); |
6. |
den nach § 15 Abs 4 EStG ausgleichsfähigen oder nabzb Verlust des zu sanierenden Unternehmens des Sanierungsjahrs; |
7. |
den zum Ende des dem Sanierungsjahr vorangegangenen Jahrs nach § 15 Abs 4 EStG festgestellten iVm § 10d Abs 4 EStG verbleibenden Verlustvortrag, soweit er auf das zu sanierende Unternehmen entfällt; |
8. |
den Verlust des Sanierungsjahrs des zu sanierenden Unternehmens; |
9. |
den ausgleichsfähigen Verlust aus allen Eink-Arten des VZ, in dem das Sanierungsjahr endet; |
10. |
im Sanierungsjahr ungeachtet des § 10d Abs 2 EStG den nach § 10d Abs 4 EStG zum Ende des Vorjahrs gesondert festgestellten Verlustvortrag |
11. |
in der nachfolgenden Reihenfolge den zum Ende des Vorjahrs festgestellten und den im Sanierungsjahr entstehenden verrechenbaren Verlust oder die negativen Eink |
|
a) |
nach § 15a EStG, |
|
b) |
nach § 15b EStG anderer Eink-Quellen, |
|
c) |
nach § 15 Abs 4 EStG anderer Betriebe und MU-Anteile, |
|
d) |
nach § 2a EStG, |
|
e) |
nach § 2b EStG, |
|
f) |
nach § 23 Abs 3 S 7 und 8 EStG, |
|
g) |
nach sonstigen Vorschriften; |
12. |
ungeachtet der Beträge des § 10d Abs 1 S 1 EStG die negativen Eink nach § 10d Abs 1 S 1 EStG des Folgejahrs. Ein Verlustrücktrag nach § 10d Abs 1 S 1 EStG ist nur möglich, soweit die Beträge nach § 10d Abs 1 S 1 EStG durch den verbleibenden Sanierungsertrag iSd § 3a Abs 3 S 4 nicht überschritten werden; |
13. |
den zum Ende des Vorjahrs festgestellten und den im Sanierungsjahr entstehenden |
|
a) |
Zinsvortrag nach § 4h Abs 1 S 5 EStG, |
|
b) |
EBITDA-Vortrag nach § 4h Abs 1 S 3 EStG. Die Minderung des EBITDA-Vortrags des Sanierungsjahrs und der EBITDA-Vorträge aus vorangegangenen Wj erfolgt in ihrer zeitlichen Reihenfolge. |
Tz. 585
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Nach § 8d Abs 1 S 9 KStG gilt § 8d Abs 1 S 8 KStG, wonach der fortführungsgebundene Verlustvortrag vor dem nach § 10d Abs 4 EStG festgestellten Verlustvortrag zu verwenden ist (dazu s § 8d KStG Tz 45), bei Anwendung des § 3a Abs 3 EStG entspr. Das bedeutet, dass bestehende fortführungsgebundene Verlustvorträge iRd § 3a Abs 3 EStG vorrangig zu mindern sind, was auch für die besonderen Verlustverrechnungskreise wie § 2a, § 15 Abs 4 und § 15b EStG gilt (s amtl Ges-Begr, BT-Drs 18/12128, 34). Damit wird die ohnehin bereits sehr detaillierte "Verlustvernichtungsreihenfolge" gem § 3a Abs 3 S 2 EStG nochmals deutlich erweitert. Jeder fortführungsgebundene Verlustvortrag rückt damit in der Reihenfolge unmittelbar vor den jeweils entspr in § 3a Abs 3 S 2 EStG geregelten normalen Verlustvortrag (außerhalb des § 8d KStG; dazu s § 8d KStG Tz 46a [Bsp]).