7.4.2.3.1 Verhältnis zu § 8c KStG
Tz. 589
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Nach § 8c Abs 2 KStG ist § 3a Abs 3 EStG auf verbleibende nicht genutzte Verluste anzuwenden, die sich nach Anwendung des § 8c Abs 1 KStG ergeben (dazu s § 8c KStG Tz 380ff).
Danach geht die Verlustkürzung nach § 8c Abs 1 KStG einschl der dortigen Regelungen zur Verlustrettung (Konzernklausel, Stille-Reserven-Klausel) der Verlustkürzung nach § 3a Abs 3 EStG vor. Nach §§ 8c, 8d KStG zunächst "gerettete" Verlustvorträge können im Nachhinein gem § 3a Abs 3 EStG untergehen.
7.4.2.3.2 Verhältnis zu § 8d KStG
Tz. 590
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Nach § 8d Abs 1 S 9 KStG gilt dessen S 8 bei der Anwendung des § 3a Abs 3 EStG entspr (s § 8d KStG Tz 46a). Das bedeutet entspr der Begr im Bericht des BT-Fin-Aussch (s BT-Drs 18/12128, 36), dass bestehende fortführungsgebundene Verlustvorträge vorrangig nach § 3a Abs 3 EStG zu mindern sind. Davon betroffen sind alle Arten von Verlustvorträgen, also auch die besonderen Verlustverrechnungskreise nach § 2a, § 15 Abs 4 und § 15b EStG.
7.4.2.3.3 Verhältnis zu § 15 KStG
Tz. 591
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Nach § 15 S 1 Nr 1 S 2 KStG ist ergänzend geregelt, dass S 1 einer Anwendung von § 3a EStG nicht entgegensteht. Der für § 3c Abs 4 S 4 EStG maßgebende Betrag ist der sich nach Anwendung von § 15 S 1 Nr 1a KStG ergebende verminderte Sanierungsertrag.
Nach § 15 S 1 Nr 1a KStG ist § 3a Abs 3 S 2, 3 und 5 EStG beim OT auf einen sich nach § 3a Abs 3 S 4 EStG verbleibenden Sanierungsertrag einer OG anzuwenden. Dazu näher s § 15 KStG Tz 18d ff. Weiter hierzu s Hasbach/Oesterwinter/Fahje (DB 2020, 1249).
7.4.2.3.4 Verhältnis zu § 7b GewStG
Tz. 592
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Nach § 7b Abs 1 GewStG sind die §§ 3a und 3c Abs 4 EStG vorbehaltlich des § 7b Abs 2 und 3 GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags entspr anzuwenden.
Anders als in Rn 15 des Sanierungs-Erl, wonach für Zwecke der GewSt ein gesonderter Billigkeitsantrag bei der bzw den hebeberechtigten Gemeinde(n) erforderlich war, soll nach der Neuregelung das FA iRd der Feststellung des GewSt-Messbetrags darüber entscheiden. Streitigkeiten mit den Kommunen (zB s OVG NRW, Urt v 25.04.2017–14 A 1479/13; s VG Dresden, Urt v 20.02.2018–2 K 4467/17) im Erhebungsverfahren dürfte es damit insoweit nicht mehr geben.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf das neu geregelte Antragsrecht in § 36 Abs 2c GewStG (s Art 8 Ziffer 2 Buchst b UStAVermG) für eine rückwirkende Anwendung des § 7b GewStG auf Fälle, in denen die Schulden vor dem 09.02.2017 erlassen wurden.