Tz. 594

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Der Ges-Geber hat durch Art 2 Ziff 5 Buchst b und Art 8 Ziff 2 Buchst b UStAVermG für den Stpfl ein Antragsrecht auf rückwirkende Anwendung des § 3a EStG bzw § 7b GewStG geregelt (hierzu s § 52 Abs 4a S 3 EStG und § 36 Abs 2c S 3 GewStG).

Auf Antrag des Stpfl sind § 3a EStG und/oder § 7b GewStG auch auf Fälle anzuwenden, in denen die Schulden vor dem 09.02.2017 erlassen wurden. Die §§ 3a, 3c Abs 4 EStG, § 7b GewStG enthalten jedoch keine die Bestandskraft durchbrechende Äderungsvorschrift für solche Altfälle (s Urt des FG Münster v 15.05.2019, EFG 2019, 1401). Eine Anwendung der Vorschriften auf Antrag des Stpfl kommt daher nur in Betracht, wenn keine Festsetzung erfolgt ist oder diese noch nicht formell bestandskräftig oder nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften änderbar ist (s Eilers/Tiermann, Ubg 2020, 190, 194).

Aufgrund dieser ges Regelung haben sich die vorgenannten Vertrauensschutzregelungen der Fin-Verw uE erledigt. Im Übrigen hierzu s Epler/Petersen (Stbg 2019, 114); s Förster/Hechtner (DB 2019, 10); s Hiller/Biebinger (DStZ 2019, 65) und s Kanzler (NWB 2019, 626).

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