Tz. 129
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Der Einbringungsgewinn unterliegt der ESt, wenn Einbringender eine natürliche Person oder eine Pers-Ges ist, soweit an dieser (mittelbar über eine andere Pers-Ges oder unmittelbar) natürliche Personen beteiligt sind.
7.5.1 Einkunftsart
Tz. 130
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Zur Eink-Art und zur verfahrensrechtlichen Feststellung des Einbringungsgewinns s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 141.
7.5.2 Steuerpflicht
Tz. 131
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Zur Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens, wenn eine 100%ige Beteiligung an einer Kap-Ges eingebracht wird oder im Fall der Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder MU-Anteils, soweit im eingebrachten BV Anteile an Kö etc enthalten sind s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 142.
7.5.3 Tarifermäßigung
7.5.3.1 Buchwertansatz
Tz. 132
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Im Fall der Bewertung zum Bw entsteht kein Einbringungsgewinn. Werden unwes WG zurückbehalten und dadurch in das PV des Einbringenden überführt, liegen mangels zusammengeballter Auflösung der stillen Reserven keine tarifbegünstigten Eink vor (s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 143). Der lfd (Entnahme-)Gewinn entsteht im Zeitpunkt der Einbringung ggf auch rückwirkend bei rückbezogener Sacheinlage (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 256).
7.5.3.2 Zwischenwertansatz
Tz. 133
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Der Einbringungsgewinn und Entnahmegewinn im Fall des Zwischenwertansatzes unterliegen der regulären Besteuerung (s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 144).
7.5.3.3 Teilwertansatz
Tz. 134
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Auf einen bei der Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder MU-Anteils in eine Pers-Ges entstehenden VG ist gem § 24 Abs 3 S 2 UmwStG iVm § 34 Abs 1 und 3 EStG die Tarifermäßigung anzuwenden, wenn das eingebrachte BV in der Bil der Pers-Ges einschließlich der Sonder- und Ergänzungs-Bil der Gesellschafter mit dem Tw angesetzt wird und eine Anwendung der Tarifermäßigung aus anderen Gründen nicht ausgeschlossen ist (dazu s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 145 f). Bei einem Stpfl mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG (Einnahmen-Überschussrechnung) kann die Tarifermäßigung nur beansprucht werden, wenn auf den Zeitpunkt der Einbringung eine Einbringungs- und Eröffnungs-Bil eingereicht wird (s Urt des BFH v 05.04.1984, BStBl II 1984, 518 und v 08.01.2009 – VIII B 175/07, nv).
Tz. 135
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Soweit der Einbringende seine Mitberechtigung an den WG des eingebrachten BV im BV der aufnehmenden Pers-Ges behält, gilt der Gewinn aus dem Tw-Ansatz als lfd Gewinn (s § 24 Abs 3 S 3 UmwStG). Anders ausgedrückt bedeutet dies: Der als lfd Gewinn geltende Teil des Einbringungsgewinns bestimmt sich nach dem Anteil des Einbringenden am Aufwand der auf Grund des zusätzlich geschaffenen Abschreibungsvolumens künftig auf ihn entfällt (s Beschl des BFH v 29.11.2007, BFH/NV 2008, 373; ausführlich dazu s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 147 ff). Zu Beispielen s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 149; zu einem Beispiel mit Einbringung in das Sonder-BV su.
Tz. 136
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Beispiel:
Der Einzelunternehmer A bringt bis auf das Fabrikationsgrundstück alle WG seines Betriebs in die X, Y-KG gegen eine Beteiligung von 10% ein. Das Grundstück verpachtet A an die Pers-Ges. Die KG setzt die Tw an (auch in der Sonder-Bil für A). Der Einbringungsgewinn beträgt 400 000 EUR. Davon entfallen 300 000 EUR auf das Grundstück und 100 000 EUR auf das übrige BV.
Soweit A an der aufnehmenden Pers-Ges beteiligt ist, gilt der Gewinn aus der Einbringung des BV in das Gesamthandsvermögen gem § 24 Abs 3 S 3 UmwStG als lfd Gewinn (= 10% von 100 000 EUR). Hinsichtlich der Einbringung des Grundstücks in das Sonder-BV I bei der KG findet vermögensrechtlich keine Änderung statt. Auch strechtlich ist das Grundstück dem A – nach wie vor – zu 100% zuzurechnen. Damit gehören die aufgedeckten stillen Reserven auch zu 100% zum lfd Gewinn (s Urt des BFH v 21.09.2000, BStBl II 2001, 178 unter 1 b). Von dem Einbringungsgewinn iHv 400 000 EUR sind also nur 90 000 EUR nach den §§ 24 Abs 3 S 2 UmwStG iVm 34 EStG ermäßigt zu besteuern.
Tz. 137 – 140
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
vorläufig frei
7.5.4 Freibetrag gem § 16 Abs 4 EStG
Tz. 141
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Zur Anwendung des Freibetrags nach § 16 Abs 4 EStG s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 150. Zur Rechtslage der Ermittlung des Freibetrags, wenn Teile des Einbringungsgewinns des Halbeinkünfteverfahren (s Tz 131) unterliegen s Urt des Nds FG v 12.11.2008, EFG 2009, 204, nrkr, Az des BFH: X R 61/08.