Tz. 131
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Zur Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens, wenn eine 100%ige Beteiligung an einer Kap-Ges eingebracht wird oder im Fall der Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder MU-Anteils, soweit im eingebrachten BV Anteile an Kö etc enthalten sind s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 142.
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