Alexandra Pung, Torsten Werner
7.6.1 Allgemeines
Tz. 147
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
§ 1a Abs 4 S 5 und 6 KStG regeln die Rechtsfolgen, falls aus der optierenden Gesellschaft der vorletzte Gesellschafter ausscheidet. Erfüllt der verbleibende Gesellschafter die pers Voraussetzungen des § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 (Verschmelzung) oder des § 1 Abs 1 S 1 Nr 4 UmwStG (Vermögensübertragung), ist von einer fiktiven Verschmelzung bzw Vermögensübertragung auf den verbleibenden Gesellschafter auszugehen, wobei eine Rückwirkung nach § 2 UmwStG nicht möglich ist (s § 1a Abs 4 S 5 KStG). Wegen Einzelheiten s Tz 148ff.
Erfüllt der verbleibende Gesellschafter nicht die pers Voraussetzungen des § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 oder 4 UmwStG, gilt die Gesellschaft als aufgelöst und ihr Vermögen als an die Gesellschafter ausgeschüttet. Dabei ist § 11 KStG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des zur Verteilung kommenden Vermögens der gW des vorhandenen Vermögens tritt (s § 1a Abs 4 S 6 KStG). Wegen Einzelheiten s Tz 155ff.
Maßgebender Zeitpunkt ist die zivilrechtliche Wirksamkeit der Anwachsung (s Rn 93 des Schr des BMF v 10.11.2021, BStBl I 2021, 2212).
7.6.2 Der verbleibende Gesellschafter erfüllt die persönlichen Voraussetzungen des § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 oder 4 UmwStG (§ 1a Abs 4 S 5 KStG)
7.6.2.1 Allgemeines
Tz. 148
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus der optierenden Gesellschaft, die zivilrechtlich eine Personenhandelsgesellschaft ist, aus und erfüllt der verbleibende Gesellschafter als übernehmender Rechtsträger die pers Voraussetzungen des § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 oder 4 UmwStG, ist von einer fiktiven Verschmelzung der optierenden Gesellschaft auf den verbleibenden Gesellschafter auszugehen. Die pers Voraussetzungen des § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 UmwStG erfüllen natürliche Personen oder Pers-Ges als Alleingesellschafter und Kö. Die pers Voraussetzungen des § 1 Abs 1 S 1 Nr 4 UmwStG erfüllen nur Bund, Land, Gebiets-Kö, Versicherungs-AG oder VVAG (s § 11 UmwStG Tz 9). Dh im Regelfall ist, bis auf die selten vorkommenden Fälle der Vermögensübertragung nur dann von einer fiktiven Verschmelzung auszugehen, wenn der verbleibende Gesellschafter eine natürliche Person, eine Pers-Ges oder eine Kö ist.
Damit sind grds die §§ 3ff bzw die §§ 11ff UmwStG anzuwenden. GlA s Brühl/Weiss (DStR 2021, 945, 953) und s Fuhrmann (NWB 2021, 2356, 2363). Da § 1 Abs 2 UmwStG mit Wirkung ab dem VZ 2022 entfallen ist, erübrigt sich die Prüfung dieses Abs.
Tz. 149
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Nicht anwendbar ist nach § 1a Abs 4 S 5 KStG hingegen § 2 UmwStG. Als stlicher Übertragungsstichtag ist daher der Zeitpunkt anzusehen, in dem die Voraussetzungen des § 1a Abs 1 KStG entfallen, dh der Zeitpunkt, in dem das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters aus der optierenden Gesellschaft zivilrechtlich wirksam wird. Hierbei kann es sich auch um einen unterjährigen Zeitpunkt handeln, mit der Folge, dass Rumpf-Wj entstehen (s Tz 145).
7.6.2.2 Fiktive Verschmelzung auf eine Körperschaft
Tz. 150
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Die Anwendung des § 11 UmwStG bei der optierenden Gesellschaft als Überträgerin bedeutet:
- Erstellung einer stlichen Übertragungs-Bil auf den stlichen Übertragungsstichtag.
- Regelansatz des übergegangenen Vermögens mit dem gW (s § 11 Abs 1 UmwStG).
- Auf Antrag ist ein Bw- oder Zwischenwertansatz möglich, soweit die die entspr Voraussetzungen vorliegen (Sicherstellung einer späteren Besteuerung von VG mit KSt, kein Ausschluss oder Beschränkung des dt Besteuerungsrechts, keine Gewährung einer Gegenleistung, die nicht in Gesellschaftsrechten besteht).
Bei einem Ansatz des gW oder von Zwischenwerten entsteht ein sog Übertragungsgewinn. Wegen weiteren Einzelheiten zu § 11 UmwStG s § 11 UmwStG Tz 15ff.
Tz. 151
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Die Anwendung des § 12 UmwStG bei der übernehmenden Kö bedeutet:
Wegen weiteren Einzelheiten zu § 12 UmwStG s § 12 UmwStG Tz 7ff.
Tz. 152
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Die Anwendung des § 13 UmwStG bei den Gesellschaftern der optierenden Gesellschaft bedeutet:
- Nach § 13 Abs 1 UmwStG gewinnrealisierender Anteilstausch.
- Nach § 13 Abs 2 UmwStG auf Antrag Ansatz mit dem Bw bzw den AK, wobei die Anteile an der Übernehmerin an die Stelle der Anteile an der optierenden Gesellschaft treten. Voraussetzung für eine Antragstellung ist, dass das dt Besteuerungsrecht an einem VG aus den Anteilen nicht beschr oder ausgeschlossen wird (§ 13 Abs 2 S 1 Nr 1 UmwStG) bzw wegen EU-Recht eine Besteuerung im Zeitpunkt der Umwandlung nicht erfolgen darf. In diesem Fall wird bei einer späteren Veräußerung der Anteile ein VG ungeachtet der DBA besteuert (§ 13 Abs 2 S 1 Nr 2 UmwStG).
Wegen weiteren Einzelheiten zu § 13 UmwStG s § 13 UmwStG Tz 21ff.
Tz. 153
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Da es sich bei der Verschmelzung um einen Veräußerungs- und Anschaffungsvorgang handelt, wird durch die fiktive Umwandlung die sog Einbringun...