Alexandra Pung, Torsten Werner
Tz. 150
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Die Anwendung des § 11 UmwStG bei der optierenden Gesellschaft als Überträgerin bedeutet:
- Erstellung einer stlichen Übertragungs-Bil auf den stlichen Übertragungsstichtag.
- Regelansatz des übergegangenen Vermögens mit dem gW (s § 11 Abs 1 UmwStG).
- Auf Antrag ist ein Bw- oder Zwischenwertansatz möglich, soweit die die entspr Voraussetzungen vorliegen (Sicherstellung einer späteren Besteuerung von VG mit KSt, kein Ausschluss oder Beschränkung des dt Besteuerungsrechts, keine Gewährung einer Gegenleistung, die nicht in Gesellschaftsrechten besteht).
Bei einem Ansatz des gW oder von Zwischenwerten entsteht ein sog Übertragungsgewinn. Wegen weiteren Einzelheiten zu § 11 UmwStG s § 11 UmwStG Tz 15ff.
Tz. 151
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Die Anwendung des § 12 UmwStG bei der übernehmenden Kö bedeutet:
Wegen weiteren Einzelheiten zu § 12 UmwStG s § 12 UmwStG Tz 7ff.
Tz. 152
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Die Anwendung des § 13 UmwStG bei den Gesellschaftern der optierenden Gesellschaft bedeutet:
- Nach § 13 Abs 1 UmwStG gewinnrealisierender Anteilstausch.
- Nach § 13 Abs 2 UmwStG auf Antrag Ansatz mit dem Bw bzw den AK, wobei die Anteile an der Übernehmerin an die Stelle der Anteile an der optierenden Gesellschaft treten. Voraussetzung für eine Antragstellung ist, dass das dt Besteuerungsrecht an einem VG aus den Anteilen nicht beschr oder ausgeschlossen wird (§ 13 Abs 2 S 1 Nr 1 UmwStG) bzw wegen EU-Recht eine Besteuerung im Zeitpunkt der Umwandlung nicht erfolgen darf. In diesem Fall wird bei einer späteren Veräußerung der Anteile ein VG ungeachtet der DBA besteuert (§ 13 Abs 2 S 1 Nr 2 UmwStG).
Wegen weiteren Einzelheiten zu § 13 UmwStG s § 13 UmwStG Tz 21ff.
Tz. 153
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Da es sich bei der Verschmelzung um einen Veräußerungs- und Anschaffungsvorgang handelt, wird durch die fiktive Umwandlung die sog Einbringungsgewinnbesteuerung nach § 22 UmwStG ausgelöst, soweit nicht die Voraussetzungen der Billigkeitsregelung der Rn 22.23 UmwStE 2011 vorliegen.