Tz. 143

Stand: EL 67 – ET: 10/2009

Die Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder MU-Anteils in eine Pers-Ges unter den Voraussetzungen des § 24 Abs 1 UmwStG ist dem Grunde nach eine Betriebsveräußerung iSd § 16 Abs 1 S 1 EStG (s Tz 5) und somit auch eine (nichtsteuerbare) gewstliche Betriebsveräußerung. Dies gilt auch für den Entnahmegewinn aus der Zurückbehaltung unwes WG (s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 152).

Nach Auff des BFH und der FinVerw gehört der Teil des Einbringungsgewinns zum Gewerbeertrag, der bei der ESt als sog lfd Gewinn (s Tz 137 ff) gilt (s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 153).

 

Tz. 144

Stand: EL 67 – ET: 10/2009

Ist Gegenstand der Einbringung die 100%ige Beteiligung an einer Kap-Ges aus dem BV eines Gew, gehört der Einbringungsgewinn zum Gewerbeertrag (s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 154).

 

Tz. 145

Stand: EL 67 – ET: 10/2009

Bei der Einbringung eines Bruchteils eines MU-Anteils gem § 24 UmwStG gehört ein Einbringungsgewinn zum Gewerbeertrag (s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 155).

Zur GewSt bei Einbringung mit Zuzahlung oder der entgeltlichen Aufnahme eines Gesellschafters in ein Einzelunternehmen mit Zuzahlung s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 66, 69.

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