Wegen der durch das KöMoG v 25.06.2021 (BGBl I 2021, 2050) eingeführten sog Einlagenlösung, die an die Stelle der bisherigen AP-Lösung tritt, haben die nachstehenden Ausführungen in den Tz 68a–91 nur noch bei Umwandlungen Bedeutung, bei denen der stliche Übertragungsstichtag vor dem in § 34 Abs 6e S 7 KStG idFd KöMoG geregelten Stichtag der Zwangsauflösung von organschaftlichen AP (Schluss des nach dem 31.12.2021 endenden Wj des OT) liegt. Wegen der danach geltenden neuen Rechtslage s Tz 92. |
8.1 Fallübersicht
Tz 68a
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
Sachverhalt |
Kommentarstelle |
1. Umwandlungsvorgänge auf der Ebene des OT |
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a) Verschmelzung/Spaltung des OT |
14, 1055; U Anh 1, 72ff |
b) Einbringung der Organbeteiligung (Anteilstausch) |
14, 1056; U Anh 1, 77–79 |
c) Einbringung der Mu-Beteiligung an einer OT-Pers-Ges |
U Anh 1, 73a |
d) Einbringung der Beteiligung an einer mittelbaren OG in eine andere Gesellschaft |
14, 1119 |
2. Umwandlungsvorgänge auf der Ebene der OG |
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a) Umwandlung der OG in eine Pers-Ges |
14, 1052; U Anh 1, 70, 82ff |
b) Verschmelzung der OG auf eine andere Kap-Ges |
14, 1053; U Anh 1, 84 |
c) Auf- und Abspaltung auf eine andere Kap-Ges |
U Anh 1, 85 |
d) Verschmelzung einer anderen Kap-Ges auf die OG |
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aa) Stfreier Übernahmegewinn |
14, 984–988 |
bb) Nabzb Übernahmeverlust |
14, 989–992 |
cc) bei mehrstufiger Organschaft |
14, 993 |
e) Verschmelzung mehrerer OG'en mit anschließender Nenn-Kap-Erhöhung aus Rücklagen |
U Anh 1, 86 |
f) Ausgliederung von BV zwischen vd OG'en |
U Anh 1, 87 |
g) Formwechsel einer der MG (künftiger OT) nachgeordneten Pers-Ges (künftige OG) in eine Kap-Ges |
14, 885 |
h) Aufwärtsverschmelzung der OG auf die Zwischengesellschaft bei mittelbarer Organschaft |
14, 1119 |
i) Umwandlungsvorgänge bei einer der OG nachgeordneten Gesellschaft |
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aa) Verschmelzung einer nachgeodneten Pers-Ges auf die OG |
14, 1089 |
bb) Formwechsel einer der OG nachgeordneten Kap-Ges in eine Pers-Ges |
14, 1090, 1091 |
cc) Formwechsel einer der OG nachgeordneten Pers-Ges in eine Kap-Ges |
14, 1092 |
3. Anwachsungsvorgänge |
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a) bei einer OT-Pers-Ges |
U Anh 1, 81 |
b) Anwachsung des BV einer nachgeordneten Pers-Ges auf die OG |
14, 1087 |
4. Konfusion von OT und OG |
U Anh 1, 75, 80–80b, 88ff |
8.2 Grundsätzliches
Tz. 69
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
Zu der Auswirkung von Umwandlungsvorgängen auf aktive bzw passive organschaftliche Ausgleichsposten hat im JStG 2008 erstmals der Gesetzgeber zu einem Teilbereich Stellung bezogen. Für die Zeit vor Inkrafttreten des JStG 2008 finden sich Äußerungen nahezu ausschließlich in der Bp-nahen Fachlit. Die Antwort auf die Frage nach der stlichen Behandlung organschaftlicher Ausgleichsposten ist untrennbar mit der Frage nach der Rechtsnatur der Ausgleichsposten verbunden. Wäre ein organschaftlicher Ausgleichsposten in jeglicher Hinsicht ein rechtlicher Bestandteil der Organbeteiligung, wäre seine Behandlung in Umwandlungsfällen klar vorgezeichnet; die stliche Behandlung wäre untrennbar mit der der Organbeteiligung verknüpft.
Da sich der Gesetzgeber des JStG 2008 jedoch dafür entschieden hat, in organschaftlicher Zeit verursachte Mehr- bzw Minderabführungen nicht nach Einlagegrundsätzen zu behandeln, sondern einen eigenständigen Ausgleichsposten neben der Organbeteiligung in der St-Bil der OT auszuweisen, erscheint wegen der nach wie vor str Rechtsnatur (dazu s § 14 KStG Tz 942ff) die stliche Behandlung der organschaftlichen Ausgleichsposten in Umwandlungsfällen in Teilbereichen zweifelhaft (s Dötsch, Ubg 2008, 117ff).
Nach § 14 Abs 4 S 2ff KStG sind die in der St-Bil des OT ausgewiesenen organschaftlichen Ausgleichsposten in dem Zeitpunkt der Veräußerung der Organbeteiligung einkommenswirksam aufzulösen. Der Veräußerung gleichgestellt ist gem § 14 Abs 4 S 5 KStG insbes die Umwandlung der OG auf eine Pers-Ges oder eine natürliche Person. Nach § 14 Abs 4 S 4 KStG sind auf die Aufwendungen bzw Erträge aus der Auflösung organschaftlicher Ausgleichsposten § 3 Nr 40, § 3c Abs 2 EStG sowie § 8b KStG anzuwenden.
Während die Bildung der Ausgleichsposten in der St-Bil ein einkommensneutraler Vorgang ist, führen die Auflösung eines aktiven Ausgleichspostens zu einer Einkommensminderung und die Auflösung eines passiven Ausgleichspostens zur Einkommenserhöhung. In der einkommenswirksamen Auflösung in Veräußerungs- und veräußerungsgleichen Fällen erfüllt sich der Sinn und Zweck der "Ausgleichsposten-Buchführung", das Organeinkommen nicht mehrfach (aktiver Ausgleichsposten) oder überhaupt nicht (passiver Ausgleichsposten) zu versteuern (dazu im Einzelnen s § 14 KStG Tz 932ff).
Der UmwSt-Erl 2011 beschäftigt sich in zahlreichen Rn (Rn Org 05–08, 10, 16–18, 21, 22 und 24) mit der Thematik, wobei die dort vertretene Verw-Auff in mehreren Punkten nicht überzeugt. Danach sind
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bei der Umwandlung des OT bestehende organschaftliche Ausgleichsposten nach § 14 Abs 4 S 2 KStG aufzulösen, es sei denn, es handelt sich um eine Umwandlung zu Bw und die Organschaft wird zulässigerweise vom übernehmenden Rechtsträger fortgeführt; |
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bei der Umwandlung der OG bestehende organschaftliche Ausgleichsposten in der S... |