Tz. 25

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Durch das JStG 2009 wurde § 4 Abs 6 UmwStG an die Regelungen des Teileink-Verfahrens angepasst. Weiter wurden bisherige Regelungslücken geschlossen. Hierbei handelt es sich ausschließlich um Änderungen, die natürliche Pers als Übernehmerin bzw als MU der übernehmenden Pers-Ges betr. Wegen Einzelheiten s § 4 UmwStG Tz 168 ff.

Nach § 27 Abs 8 UmwStG idF des JStG 2009 gelten die oa Änderungen erstmals für Umwandlungen, bei denen die Bezüge iSd § 7 UmwStG unter das Teil-Eink-Verfahren fallen. Das Teil-Eink-Verfahren gilt ab dem VZ 2009. Bezüge iSd § 7 UmwStG werden nur an der Umwandlung teilnehmenden AE zugerechnet. Diese werden nach Verw-Auff von der Rückwirkungsfiktion des § 2 UmwStG erfasst, so dass die Bezüge iSd § 7 UmwStG mit Ablauf des stlichen Übertragungsstichtags erzielt werden. Dh, die Neuregelung gilt für alle Umwandlungen, bei denen der stliche Übertragungsstichtag nach dem 31.12.2008 liegt.

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