Ewald Dötsch, Torsten Werner
Tz. 196
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
Nach dem durch das URefG 2008 eingefügten § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG gehört der Gewinn aus der Veräußerung von im PV gehaltenen Anteilen an einer Kö iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG (KapGes, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft) – unabhängig von der Dauer des Haltens der Anteile – zu den Eink aus KapV. Der Begriff der Veräußerung ist uE deckungsgleich wie bei § 17 EStG auszulegen (dazu s § 17 EStG Tz 62 ff). Das FG RP geht davon aus, dass auch eine entschädigungslose (Zwangs-)Einziehung von Aktien als Veräußerung iSd § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG zu behandeln ist (s Urt des FG RP v 23.10.2013, EFG 2014, 136; Rev-Az BFH: IX R 57/13). Die Wertung des FG, wonach der ersatzlose Untergang von Aktien ohne rechtsgeschäftliche Willenserklärung und ohne Gegenleistung eine Veräußerung darstellt, widerspricht uE der Definition des Veräußerungsbegriffs, da diese eine entgeltliche Übertragung des rechtlichen oder zumindest des wirtsch Eigentums auf einen anderen Rechtsträger voraussetzt (s § 17 EStG Tz 62). Nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 S 2 EStG sind Anteile idS auch
• |
Genussrechte, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kap-Ges verbunden ist, sowie |
• |
den Anteilen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften (zB Bezugsrechte) auf solche Anteile. Darunter fallen auch sog Leerverkäufe von Aktien (s Mikus/Sandkühler, DB 2009, 1320). |
§ 8 Abs 5 S 1 InvStG erweitert den Anwendungsbereich des § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG auf Einnahmen aus der Veräußerung von Investmentanteilen und Anteilen an einer Investment-AG. Ob es sich dabei um Anteile an inl oder an ausl Gesellschaften handelt, ist unerheblich.
Tz. 197
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
Da die Besteuerung nach § 17 EStG Vorrang hat, fallen unter § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG nur Kap-Beteiligungen mit einer Beteiligungsquote von unter 1%, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden, es sei denn, es handelt sich um einen Anwendungsfall des § 17 Abs 6 EStG (dazu auch s § 17 EStG Tz 43). Mit Wirkung ab dem VZ 2009 unterliegen diese (neuen) Kap-Erträge der AbgeltungSt (s § 43 Abs 1 S 1 Nr 9 EStG). Damit werden ab 2009 auch Veräußerungsverluste für solche Beteiligungen stwirksam. Sie sind allerdings nur nach den eingeschränkten Regeln des § 20 Abs 6 S 2 ff EStG (s Tz 310) abzb. Krit dazu s Loos (DStZ 2010, 78). Zur Vorgehenweise, wenn inl depotverwahrte Anteile an einer börsennotierten Kap-Ges veräußert werden und das depotführende Institut einen Veräußerungstatbestand iSd § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG angenommen hat, obwohl es sich um in die Veranlagung einzubeziehende Eink iSd § 17 EStG handelt s Schr des BMF v 16.12.2014, BStBl I 2015, 24.
Tz. 198
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
§ 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG enthält keine dem § 17 Abs 4 EStG vergleichbare Regelung, wonach die Auflösung einer Kap-Ges und die Kap-Herabsetzung veräußerungsgleiche Tatbestände sind. Deshalb greift insoweit die neue Regelung nicht und es verbleibt bei der in Tz 171 dargestellten stlichen Behandlung auch in VZ ab 2009. Gleiches gilt für Ausschüttungen aus dem stlichen Einlagekonto iSd § 27 KStG. Hält eine natürliche Person eine nicht nach § 17 EStG stverhaftete Kap-Beteiligung im PV, führt die Einlagerückzahlung bei ihr weder zu stpfl Kap-Erträgen (s § 20 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG) noch zu einem nach § 17 Abs 4 EStG zu versteuernden veräußerungsgleichen Gewinn, da es sich weder um eine Veräußerung noch um einen veräußerungsgleichen Vorgang handelt.
Tz. 199
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
Als Veräußerung iSd S 1 gilt nach § 20 Abs 2 S 2 EStG auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kap-Ges. Nach Verw-Auff (s Schr des BMF v 09.10.2012, BStBl I 2012, 953, Rn 60 und 61) sind ein Forderungsausfall und ein Forderungsverzicht keine Veräußerung idS.
Tz. 200 - 209
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
vorläufig frei