Tz. 178
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Bei der InvZul treten im Fall der Einbringung eines Betriebs oder Teilbetriebs in eine Kap-Ges oder Gen zwei Problembereiche auf:
- Kann die übernehmende Gesellschaft die Anspruchs- und Antragsberechtigung für eine InvZul von dem Einbringenden übernehmen oder kann die Übernehmerin für das übernommene Vermögen selbst eine InvZul erlangen? und
- Ist eine bereits dem Einbringenden gewährte InvZul infolge der Einbringung des Vermögens in die übernehmende Gesellschaft zurückzufordern?
Das UmwStG – insbes § 23 – enthält keine Regelung zum InvZul-Recht. Daher sind die vorgenannten Rechtsfragen nach den allg Grundsätzen zu beurteilen.
Tz. 179
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Der Erwerb von WG iRd Einbringung durch die übernehmende Gesellschaft ist keine betriebliche Investition der Übernehmerin iSd § 2 InvZulG 2005/2007 bzw 2010, wenn die Sacheinlage im Wege der Umwandlung erfolgt oder wenn im Fall der Einzelübertragung ein Bw oder Zwischenwertansatz gewählt wird. Bei diesen Sachverhalten nämlich wird gem § 23 Abs 1, 3 und 4 Hs 2 UmwStG für ErtrSt-Zwecke nicht von einer Anschaffung ausgegangen, sondern von einer Fortführung der stlichen Rechtsposition des Einbringenden. Diese hinsichtlich der Gewinnermittlung sich aus dem UmwStG ergebenden Grundsätze gelten auch für invzul-rechtliche Investitionen, welche gem § 2 Abs 1 S 1, Abs 2 S 1 InvZulG 2005/2007 bzw 2010 die "Anschaffung" der begünstigten WG voraussetzten. Denn die im InvZulG 2005/2007/2010 verwendeten Begriffe, die dem ErtrSt-Recht entnommen sind (hier: Anschaffung), sind grds nach den für die Einkommensbesteuerung maßgebenden Grundsätzen auszulegen (s Urt des BFH v 18.05.1999, BStBl II 1999, 619 unter II. 1 b). Einzig im Fall der Einbringung im Wege der Einzelrechtsnachfolge zum Ansatz des gW wird gem § 23 Abs 4 Hs 1 UmwStG für Zwecke der kstlichen Einkommensermittlung eine Anschaffung durch die übernehmende Gesellschaft fingiert (s Tz 120). Diese Fiktion gilt auch für das InvZul-Recht. Allerdings scheitert eine betriebliche Investition iSd § 2 InvZulG 2005/2006/2010 hier regelmäßig daran, dass ein von dem Einbringenden übernommenes WG nicht mehr "neu" iSd § 2 Abs 1 S 1 und Abs 2 S 1 InvZulG 2005/2007/2010 ist.
Tz. 180
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Die von § 23 Abs 1, 3 und 4 Hs 2 UmwStG bestimmte stliche Rechtsnachfolge gilt nicht für das InvZulG. Wird allerdings eine Sacheinlage im Wege der hr-lichen Umwandlung iSd UmwG erbracht (unabhängig vom stlichen Wertansatz), tritt gem der zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge in diesen Fällen die übernehmende Gesellschaft in die Ansprüche aus dem St-Schuldverhältnis des Einbringenden ein (s § 45 Abs 1 S 1 AO; s Tz 23). Dies gilt auch für die InvZul, denn gem § 5 Abs 1 S 1 InvZulG 2005/§ 13 InvZulG 2007/§ 14 InvZulG 2010 sind die für St-Vergütungen geltenden Vorschriften der AO – und somit auch § 45 AO iVm § 37 Abs 1 AO – im InvZul-Recht entspr anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass die übernehmende Gesellschaft in die Anspruchsberechtigung des Einbringenden für begünstigte Investitionen iSd § 2 InvZulG 2005/2007/2010 eintritt. Dies gilt auch für eine vom Einbringenden getätigte Investition, deren Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt im Fall der rückbezogenen Einbringung im Rückbezugszeitraum liegt. Nach § 20 Abs 5 S 1 UmwStG wird der übernehmenden Gesellschaft diese Investition zwar unmittelbar als eigene Anschaffung oder Herstellung zugerechnet. Dies gilt jedoch nur St vom Einkommen und Vermögen und nicht für Zwecke der InvZul (s Urt des BFH v 07.04.1989, BStBl II 1989, 805 zu einer vergleichbaren Problematik bei § 2 Abs 1 UmwStG). Die Übernehmerin als Gesamtrechtsnachfolgerin kann die InvZulG auch dann beantragen, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung einer InvZul tw von der aufnehmenden Kap-Ges/Gen tw von dem Rechtsvorgänger erfüllt werden. Nach Auff der Fin-Verw gelten diese Grundsätze auch in den Fällen der Einbringung eines (Teil-)Betriebs durch Einzelrechtsnachfolge bei Bw- oder Zwischenwertansatz (s Schr des BMF v 20.01.2006, BStBl I 2006, 119 Rn 10 und s Schr des BMF v 08.05.2008, BStBl I 2008, 590 Rn 10). Hier werden demzufolge die ges Bestimmungen zur stlichen Rechtsnachfolge bei der Gewinnermittlung gem § 23 Abs 1 und 3 UmwStG auf die InvZul übertragen. Einzig bei der Einbringung im Wege der Einzelrechtsnachfolge mit Ansatz des gW (s Tz 120) geht die Anspruchsberechtigung für eine InvZul nicht auf die übernehmende Gesellschaft über.
Tz. 181
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Die Vermögensübertragung eines WG, für dessen Anschaffung oder Herstellung dem Einbringenden eine InvZul gewährt worden ist, auf die übernehmende Gesellschaft iRe Sacheinlage iSd § 20 Abs 1 UmwStG ist für den Anspruch auf InvZul grds ohne Bedeutung, wenn die Übernehmerin für die noch verbleibende Fünf-Jahres-Frist die Zugehörigkeits-, Nutzungs- und Verbleibensvoraussetzungen des § 2 Abs 1 S 1, Abs 2 InvZulG 2005/2007/2010 erfüllt (Bindungszeitraum; s UmwSt-Erl 2011 Rn 23.06 iVm 04.15). Hierbei spielt keine Rolle, ...