8.1 § 12 Abs 5 UmwStG aF
Tz. 144
Stand: EL 55 – ET: 10/2005
§ 12 Abs 5 UmwStG aF regelt für den zeitlichen Geltungsbereich das kstlichen Anrechnungsverfahrens den Vermögensübergang von einer Kap-Ges auf eine nicht gliederungspflichtige Kö. In Betracht kamen folgende Vermögensübergänge:
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von Versicherungs-AG auf einen VVaG, |
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von Versicherungs-AG auf ein öff-rechtliches Versicherungsunternehmen. |
§ 12 Abs 5 UmwStG aF sah vor, dass die übernehmende Kö in Anlehnung an § 7 UmwStG aF den auf sie entfallenden Teil des VEK der Übertragerin – mit Ausnahme des EK 04 – und die entspr anzurechnende KSt zu versteuern hatte. Die Anrechnung der KSt richtet sich nach § 10 UmwStG aF.
UE stimmt die Regelung des § 12 Abs 5 UmwStG aF nicht mit § 8b Abs 1 und 2 KStG aF überein. Danach waren auch bei bestimmten Nicht-Gliederungs-Kö vereinnahmte GA aus dem EK 01 stfrei. IRd § 12 Abs 5 UmwStG nF aber wurden sie besteuert.
8.2 § 12 Abs 5 UmwStG nF idF des StSenkG
Tz. 145
Stand: EL 55 – ET: 10/2005
Nach dem Wegfall der EK-Gliederung infolge des StSenkG ist das Konzept des § 12 Abs 5 UmwStG an das veränderte Konzept des UmwStG nF angepasst worden (s Pung, DB 2000, 1835, 1837). Bei der Verschmelzung einer Kap-Ges auf eine (stpfl) Kö, deren Leistungen bei den Empfängern nicht zu Eink aus KapV führen, wird eine Totalausschüttung unterstellt. Die offenen Reserven der übertragenden Gesellschaft – außer den Einlagen iSd § 27 KStG – werden der übernehmenden Kö zugerechnet. Anders als noch im Reg-Entw vorgesehen erfolgt die Zurechnung jedoch nicht als Eink aus KapV, sondern stneutral . Das zuzurechnende anteilige EK führt nach der Begr des Fin-Aussch nicht zu einem stpfl Zufluss, da die Empfängerin unter § 8b Abs 1 KStG nF fällt. Die Änderung durch den Fin-Aussch führte zu folgendem merkwürdigen Ergebnis:
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Der übertragenden Kö wird gem § 10 UmwStG die KSt-Minderung nach § 37 KStG gewährt bzw die KSt nach § 38 KStG erhöht, dh es wird eine Ausschüttung unterstellt. |
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Bei der übernehmenden Kö erfolgt eine Zurechnung der ›St-Töpfe‹, ohne dass gesetzlich geregelt ist, welche Rechtsfolgen diese Zurechnung auslöst soll. |
Tz. 146
Stand: EL 55 – ET: 10/2005
Zur Ermittlung der anteiligen offenen Reserven ist nach § 12 Abs 5 UmwStG idF des StSenkG auf das aus der St-Bil ermittelte EK abzüglich des gezeichneten Kap und abz des stlichen Einlagekontos abzustellen.
§ 12 Abs 5 UmwStG idF der StSenkG hat bei Kj-gleichen Wj erstmals bei einer Verschmelzung auf den Stichtag 31.12.2000 Bedeutung und letztmals bei einer Verschmelzung, für die der Vertrag bis zum 15.08.2001 abgeschlossen worden ist (s W/M, § 12 UmwStG Rn 832).
8.3 § 12 Abs 5 UmwStG idF des UntStFG
Tz. 147
Stand: EL 61 – ET: 11/2007
§ 12 Abs 5 S 1 UmwStG ist durch das UntStFG neu gefasst worden. Die Neufassung ist erstmals auf einen Vermögensübergang anzuwenden, der nach dem 15.08.2001 erfolgt. Wegen der zeitlichen Anwendung im Einzelnen s § 27 UmwStG (vor SEStEG) Tz 57.
§ 12 Abs 5 S 1 UmwStG idF des UntStFG regelt, dass bei einem Vermögensübergang von einer Kö in den nicht stpfl oder stbefreiten Bereich der übernehmenden Kö das in der St-Bil ausgewiesene EK abz des Bestands des stlichen Einlagekontos nach Anwendung des § 29 Abs 1 KStG als Bezug iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG gilt.
Die Neuregelung führt dazu, dass die Übernehmerin die auf sie übergehenden offenen Reserven (einschl des Nenn-Kap, soweit es aus der Umwandlung von Rücklagen – mit Ausnahme von aus Einlagen der AE stammenden Beträgen – entstanden ist (hierzu s § 29 KStG Tz 5 ff und s § 27 UmwStG (vor SEStEG) Tz 51)), versteuern muss. Für diese Bezüge ist nach § 43 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG KapSt einzubehalten. Maßgebender Zeitpunkt für die Einbehaltung der KapSt ist uE der Zeitpunkt der Eintragung in das H-Reg (glA s W/M, § 12 UmwStG Rn 849). Schuldner der KapSt ist die übernehmende Kö als Gesamtrechtsnachfolgerin der übertragenden Kö.
Mit der Neufassung soll nach der Ges-Begr des Reg-Entw sichergestellt werden, dass es bei einem Vermögensübergang in den nicht stpfl Bereich oder in den stbefreiten Bereich zur Einbehaltung der KapSt kommt. Dies sei systematisch erforderlich, da das Vermögen zB bei einer Verschmelzung einer GmbH auf eine jur Pers d öff Rechts auf einen ›Letztempfänger‹ übergeht.
Der pers Anwendungsbereich der Vorschrift hat sich geändert: § 12 Abs 5 S 1 UmwStG idF des StSenkG erfasste alle Kö, deren Leistungen bei den Empfängern nicht zu den Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 oder 2 EStG gehören. Hierunter fielen insbes stpfl Kö (zB VVaG). Von § 12 Abs 5 S 1 UmwStG idF des UntStFG werden stpfl Kö (zB VVaG), deren Leistungen bei den Empfängern nicht zu den Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 oder 2 EStG gehören, nicht erfasst. § 12 Abs 5 S 1 UmwStG idF des UntStFG ist nur noch beim Vermögensübergang auf Kö anzuwenden, die nicht stpfl sind oder die tw stbefreit sind und das Vermögen in den stbefreiten Bereich übergeht (zB jur Pers d öff Rechts, gemeinnützige Kö). MaW: § 12 Abs 5 UmwStG regelt eine ›Ausschüttungsfiktion‹ für den Fall einer Vermögensübertragung in dem stfreien Bereich einer Empfänger-Kö.
Tz. 148
Stand: EL 61 – ET: 11/2007
Die Änderung des § 12 Abs...