Tz. 36

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Begünstigte Tätigkeiten iSd der St-Befreiung sind nur Zweckgeschäfte mit Mitgliedern, Gegengeschäfte und Hilfsgeschäfte, die sich auf den nach § 5 Abs 1 Nr 14 KStG stfreien Geschäftsbereich beziehen. Die Einnahmen aus Zweckgeschäften mit Nichtmitgliedern und Nebengeschäften sowie Hilfsgeschäften, die zum nicht stbefreiten Bereich gehören, sind den Einnahmen aus nicht begünstigten Tätigkeiten zuzurechnen (s R 5.11 Abs 8 KStR 2015).

Zu einer alphabetischen Übersicht über begünstigte bzw nicht begünstigte Tätigkeiten s auch v Twickel (in Blümich, KStG, § 5 Rn 243).

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