Tz. 105

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Für den Erwerb eigener Aktien sind die §§ 71ff AktG zu beachten.

Der Erwerb eigener Aktien war bis zum Inkrafttreten des BilMoG nur zulässig, wenn die AG die nach § 272 Abs 4 HGB aF vorgeschriebene Rücklage für eigene Aktien (s Tz 129) bildete.

 

Tz. 106

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Der Erwerb eigener Aktien zur Einziehung erfolgt idR, wenn

  • die HV die Einziehung der Aktien beschlossen hat (s § 71 Abs 1 Nr 6 AktG),
  • die Ermächtigung zum Eigenerwerb zum Zwecke der Einziehung erfolgt und es für die Einziehung eines weiteren HV-Beschl bedarf,
  • die Ermächtigung zum Eigenerwerb zum Zwecke der Einziehung mit der Ermächtigung zur Durchführung der Einziehung verbunden wird.
 

Tz. 107

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Die Einziehung der eigenen Aktien vollzieht sich nach den Bestimmungen für eine Kap-Herabsetzung (s § 237 AktG aF). Nach § 237 Abs 3 AktG aF brauchen die Vorschriften über die ordentliche Kap-Herabsetzung nicht befolgt zu werden, wenn Aktien, auf die der Ausgabebetrag voll geleistet ist, der Gesellschaft unentgeltlich zur Verfügung gestellt oder zu Lasten des Bil-Gewinns oder einer anderen Gewinnrücklage, soweit sie zu diesem Zweck verwandt werden können, eingezogen werden. In diesem Fall ist nach § 237 Abs 5 AktG aF in die Kap-Rücklage ein Betrag einzustellen, der dem Gesamtnennbetrag der eingezogenen Aktien gleichkommt.

 

Tz. 108

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Durch das Inkrafttreten des BilMoG für nach dem 31.12.2009 (bzw wahlweise nach dem 31.12.2008) beginnende Wj haben sich keine grundlegenden Änderungen hinsichtlich der Zulässigkeit des Erwerbs eigener Aktien ergeben. Die Vorschrift des § 71 Abs 2 AktG schränkt den Erwerb eigener Anteile aus Gründen des Minderheitenschutzes und der Kap-Erhaltung ein. § 71 Abs 2 S 2 AktG wurde lediglich dahingehend geändert, dass der Erwerb eigener Aktien nur zulässig ist, wenn die AG im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage iHd Aufwendungen für den Erwerb bilden könnte, ohne das Grund-Kap oder eine nach Gesetz oder Satzung zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zur Zahlung an die Aktionäre verwandt werden darf. Die Änderung des § 71 Abs 2 S 2 AktG war wegen Streichung des § 272 Abs 4 HGB aF (Bildung einer Rücklage für eigene Anteile) erforderlich. Weiter hierzu s Seidler/Thiere (BB 2019, 2058 und BB 2019, 2091).

 

Tz. 109

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Nach § 71 Abs 4 S 2 AktG ist ein schuldrechtliches Geschäft über den Erwerb eigener Aktien nichtig, soweit der Erwerb gegen § 71 Abs 1 oder 2 AktG verstößt. Das dingliche Geschäft ist demgegenüber aufgrund der ausdrücklichen Anweisung in § 71 Abs 4 S 1 AktG nicht unwirksam. Unter Verstoß gegen das Erwerbsverbot erworbene Aktien hat die AG nach § 71c Abs 1 AktG innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb wieder zu veräußern.

 

Tz. 110

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Hat die AG das nichtige schuldrechtliche Geschäft erfüllt, insbes den Kaufpreis bereits bezahlt, liegt in dieser Zahlung eine verbotene Einlagenrückgewähr, die nach § 62 AktG auszugleichen ist. Dabei soll eine Verknüpfung zwischen den Ansprüchen der Gesellschaft aus der Einlagenrückgewähr und den Bereicherungsansprüchen des Veräußerers nicht bestehen. Das bedeutet, dass der Veräußerer gegen den Anspruch der AG auf Rückzahlung des Kaufpreises nicht geltend machen kann, diese habe ihm die unzulässig erworbenen eigenen Aktien noch nicht zurückübertragen (s Kessler/Suchan, BB 2000, 2529, 2536).

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