Tz. 145

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Erfolgte vor Inkrafttreten des BilMoG der Erwerb der eigenen Anteile nicht bereits zum Zweck der Einziehung, wird jedoch später die Einziehung der Anteile von der GV beschlossen, sind bis zum Inkrafttreten des BilMoG der Erwerb und die Einziehung getrennt voneinander zu beurteilen.

  • Für den Erwerb der eigenen Anteile sind die oben dargestellten Grundsätze (s § 8 Abs 1 KStG Tz 376ff) zu beachten. Einer Aktivierung der Anteile in der H-Bil und der St-Bil dürfte grds nichts entgegenstehen.
  • Erst mit dem späteren Beschl über die Einziehung der Anteile ist eine Verwertbarkeit der Anteile grds ausgeschlossen, sodass nach den Grundsätzen des BFH (s Urt des BFH v 06.12.1995, BStBl II 1998, 781) eine Aktivierung der Anteile nicht mehr zulässig ist. Für diese Einziehung gelten die obigen Ausführungen (s Tz 141ff) grds entspr.

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