Tz. 83

Stand: EL 93 – ET: 06/2018

Stammt die eingebrachte Beteiligung aus dem BV, ist der Einbringungsgewinn gem § 21 Abs 3 S 1 zweiter HS UmwStG nach Maßgabe des § 16 Abs 4 EStG nur dann freibetragsbegünstigt, wenn auf Grund der Bewertungsgrundsätze des § 21 Abs 1 und 2 UmwStG der gW als Veräußerungspreis der Beteiligung gilt (s Tz 77) und die eingebrachte Beteiligung das gesamte Nenn-Kap (sog 100%ige Beteiligung) umfasst (fiktiver Teilbetrieb iSd § 16 Abs 1 S 1 Nr 1 S 2 EStG). Im Fall der Einbringung einer 100 %-Beteiligung zum Zwischenwert oder einer Beteiligung von unter 100 % zum Zwischenwert oder gW entfällt daher eine Freibetragsbegünstigung. Es kann dahinstehen, ob im Fall der Einbringung eines fiktiven Teilbetriebs iSd § 16 Abs 1 S 1 Nr 1 S 2 EStG zum Zwischenwert (dh vollentgeltliche Veräußerung mit einem Veräußerungspreis oberhalb des Bw) im Anwendungsbereich des § 16 EStG wegen der dort geltenen Einheitstheorie eine Freibetragebegünstigung infrage kommen würde. Jedenfalls verdrängt § 21 Abs 3 UmwStG als lex specialis die Regeln des § 16 EStG.

Der Freibetrag ist antragsabhängig (zur pers Berechtigung, "Objektverbrauch" und Berechnung s § 20 UmwStG Tz 273 und s § 24 UmwStG Tz 150).

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