Helmut Krämer, Jakob Jauch
Tz. 36
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Mit der Rückvergütung soll entspr dem Gen-Prinzip, die Mitglieder zu fördern und nicht selbst Gewinne zu erzielen (s § 1 GenG), (nur) der im Mitgliedergeschäft iSd § 22 KStG erzielte Gewinn (nach dem Ges-Wortlaut: die im Mitgliedergeschäft erwirtschafteten Beträge) an die Mitglieder verteilt werden. Den Mitgliedern soll im Wege der Rückvergütung das vergütet werden, was sie bei ihren Geschäften mit der Gen zu viel gezahlt oder zu wenig erhalten haben (s Tz 11).
Tz. 37
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Für die Ermittlung der im Mitgliedergeschäft erwirtschafteten Beträge bildet der Überschuss iSd § 22 Abs 1 S 4 KStG die BMG. Er ist definiert als das "um den Gewinn aus Nebengeschäften geminderte Einkommen vor Abzug der gen Rückvergütungen und des Verlustabzugs". Der Gewinn aus dem Mitgliedergeschäft wird auf der Grundlage einer Verhältnisrechnung aus diesem Überschuss ermittelt. Hierzu s Tz 45 ff.
Tz. 38
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Da als Ausgangsbasis für die Ermittlung des Gewinns aus dem Mitgliedergeschäft das Einkommen iSd § 8 Abs 1 KStG zugrunde gelegt wird, bedeutet dies, dass dieser Gewinn die (bei der Einkommensermittlung abgezogenen) stfreien Vermögensmehrungen (zB Investitionszulagen, nach § 8b KStG stfreie Bezüge bzw Gewinne oder Einlagen der Genossen) nicht umfasst. Die nabzb BA (zB nach § 4 Abs 5 EStG) und die nabzb Aufwendungen iSd § 10 KStG sind in dem Einkommen und damit auch in dem Überschuss iSd § 22 Abs 1 S 4 KStG enthalten; die insoweit anders lautende BFH-Rspr (s Urt des BFH v 30.04.1957, BStBl III 1957, 219) ist durch die zwischenzeitliche ges Regelung überholt. Gewinne aus der Auflösung der stillen Reserven nach § 13 KStG beim Wechsel von der StPflicht zur St-Befreiung gehören bei Gen zu dem im Mitgliedergeschäft erwirtschafteten Überschuss iSd § 22 KStG und sind daher rückvergütungsfähig (s Vfg der OFD Hannover v 01.08.2000, StEK KStG 1977, § 13 KStG Nr 10).
Tz. 39
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Der Überschuss iSd § 22 Abs 1 S 4 KStG ist daher wie folgt zu ermitteln:
Bilanzergebnis |
./. stfreie Vermögensmehrungen |
+ nabzb BA und Aufwendungen iSd § 10 KStG |
./. Verlustabzug (Verlustvor- und rücktrag) |
= Einkommen iSd § 8 Abs 1 KStG |
+/./. Gewinn aus Nebengeschäften (zu einer Ausnahme s Tz 44) |
+ als BA behandelte gen Rückvergütungen iSd § 22 KStG |
+ Verlustabzug |
= Überschuss iSd § 22 Abs 1 S 4 KStG (BMG für die Rückvergütung). |
Nicht auszusondern ist der Gewinn aus Hilfsgeschäften und aus Gegengeschäften (s Tz 31 ff).
Tz. 40
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
In Fällen der Organschaft mit GAV (s §§ 14, 17 KStG) ist auch das der Gen zur Versteuerung zuzurechnende Einkommen der OG aus der BMG iSd § 22 Abs 1 S 4 KStG auszuscheiden (s H 22 "Bsp…" KStH 2022), da OG nur eine Kap-Ges sein kann und die Einbeziehung von deren Einkommen in die Rückvergütung der Systematik der gen Rückvergütung widersprechen würde (s Frotscher in F/D, KStG, § 22 Rn 19). Differenzierend hierzu zwischen von der Gen gegründeten und von der Gen erworbenen OG s Roser (in Gosch, KStG, 4. Aufl, § 22 Rn 22b). Beteiligungserträge aus Pers-Ges sind (wegen der stlichen Transparenz der Pers-Ges) nicht zu korrigieren (s Roser in Gosch, KStG, 4. Aufl, § 22 Rn 22c).