Ewald Dötsch, Torsten Werner
Tz. 183
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Der Erwerb eigener Anteile stellt bei der Kap-Ges wg der Maßgeblichkeit der H-Bil für die St-Bil keinen Anschaffungsvorgang dar, sondern ist wie eine Nenn-Kap-Herabsetzung zu behandeln. Allgemein hierzu s § 8 Abs 1 KStG Tz 370ff.
Bei einem Erwerb eigener Anteile zu einem angemessenen Kaufpreis oberhalb bzw genau iHd Nennbetrags der Anteile (dazu auch s Tz 121).
- ist iHd Nennbetrags der eigenen Anteile § 28 Abs 2 KStG entspr anzuwenden, wobei jedoch abweichend von § 28 Abs 2 S 1 KStG ein bestehender Sonderausweis nicht zu mindern ist (s Rn 9 des Schr des BMF v 27.11.2013, BStBl I 2013,1615). Dh, dass sich auch beim Vorhandensein eines Sonderausweises das stliche Einlagekonto in einem ersten Schritt (§ 28 Abs 2 S 1 Hs 2 KStG, Kap-Herabsetzung) iHd Nennbetrags der eigenen Anteile erhöht und in einem zweiten Schritt (§ 28 Abs 2 S 3 KStG, Rückzahlung an die AE) um denselben Betrag verringert. Im Ergebnis bleibt damit der Bestand des Einlagekontos unverändert. Dass das BMF-Schr in Abweichung vom Gesetzeswortlaut (so auch s Schiffers, GmbHR 2014, 79, 82) die Nicht-Minderung eines vorhandenen Sonderausweises vorschreibt, hängt damit zusammen, dass die Minderung des Sonderausweises nach der Systematik des § 28 Abs 2 KStG denknotwendig mit der Besteuerung eines Kap-Ertrags nach § 20 Abs 1 Nr 2 EStG einhergeht. Da es wg der Behandlung der eigenen Anteile als Veräußerungsvorgang auf AE-Seite (dazu s Tz 182 und 202) insoweit an einer Kap-Ertrags-Besteuerung fehlt, lehnt die Fin-Verw – uE zutr – die Verringerung des Sonderausweises ab. Der Erhalt des Sonderausweises soll eine spätere Besteuerung dieses Bestandteils des Nenn-Kap (spätestens iRd Liquidation) sicherstellen. Ob die Gerichte die Verw- Auff bestätigen werden, bleibt abzuwarten;
- stellt der über den Nennbetrag hinausgehende Erwerbspreis eine Leistung der Kö an den veräußernden AE dar, die nach den Grundsätzen des § 27 Abs 1 S 3 KStG (dh ohne Direktzugriff) zu einer Minderung des stlichen Einlagekontos führt, soweit sie den ausschüttbaren Gewinn übersteigt. AA s Lechner/Haisch (Ubg 2010, 691, 695), und s Mayer (Ubg 2008, 779, 784), die einen zwingenden Abzug vom stlichen Einlagekonto befürworten, weil iE eine Leistung iSd § 27 Abs 1 S 3 KStG nicht vorliegt. Auch Schiffers (GmbHR 2014, 79, 82) und Breuninger/Müller (GmbHR 2011, 10, 14) kritisieren die Wirkungen der Verw-Lösung, weil iE nur ein Direktzugriff auf das Einlagekonto zu einem konsistenten Endergebnis bei zusammengefasster Betrachtung von Erwerb und Weiterveräußerung der eigenen Anteile führen würde. Solange die Kö über ausreichende Gewinnrücklagen verfügt, kommt es nicht zur Finanzierung aus dem Einlagekonto. Insoweit müsste die Kö wg der Finanzierung aus der Gewinnrücklage an sich KapSt einbehalten, was aber gem Rn 11 des Schr des BMF v 27.11.2013 (BStBl I 2013,1615) deshalb nicht geschieht, weil der AE den Gewinn aus der Anteilsveräußerung idR nach § 17 EStG zu versteuern hat (dazu auch s Roser, GmbH-StB 2014, 55, 56). Blumenberg/Lechner (DB 2014, 141) bezeichnen den Erwerb eigener Anteile deshalb als "interessantes Gestaltungsinstrument"; ähnlich s Schiffers (GmbHR 2014, 79, 62) wegen des Nichtanfalls der 5 %-Besteuerung nach § 8b Abs 2 und 3 KStG. Dazu auch s Schwetlik (GmbH-StB 2014, 45).
Tz. 184
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
KapSt ist lediglich dann einzubehalten und abzuführen, wenn die AE die von der Kap-Ges erworbenen (anschließend eigenen) Anteile in einem Depot eines inl Kreditinstituts oder eines inl Finanzdienstleistungsinstituts iSd § 43 Abs 1 S 1 Nr 7 Buchst b EStG, eines inl Wertpapierhandelsuntemehmens oder einer inl Wertpapierhandelsbank verwalten oder verwahren lassen oder wenn die Veräußerung von einem inl Kreditinstitut durchgeführt wurde (s § 44 Abs 1 S 3 und 4 EStG; weiter s Schr des BMF v 27.11.2013, BStBl I 2013, 1615, Rn 21). Die genannten Unternehmen als auszahlende Stelle haben nämlich idR keine Kenntnis davon, ob die vom AE veräußerten Anteile solche iSd § 20 Abs 2 S 1 EStG oder solche iSd § 17 EStG sind.
Tz. 185
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Nicht in dem Schr des BMF v 27.11.2013 (BStBl I 2013, 1615) ist ein Folgeproblem des Erwerbs eigener Anteile angesprochen, nämlich die Verringerung des ausschüttbaren Gewinns iSd § 27 Abs 1 S 5 KStG, zu dessen Erläuterung nachstehendes Bsp dient (Quelle: Stimpel, Bonner Bp-Nachrichten 12/2013, 10,12):
Beispiel:
Sachverhalt:
Die St-Bil der AB-GmbH weist zum 31.12.2011 folgendes EK aus:
Stamm-Kap |
50 000 EUR |
Kap-Rücklagen (= Bestand des Einlagekontos) |
300 000 EUR |
Gewinnrücklagen |
650 000 EUR |
Se |
1 000 000 EUR |
AE sind A mit 80 % (AK der Beteiligung = 280 000 EUR) und B mit 20 % (AK der Beteiligung = 70 000 EUR). Beide sind Gründungsgesellschafter und haben die Kap-Rücklage anteilig geleistet.
Die AB-GmbH erwirbt in 2012 die 20 %-Beteiligung des B und zahlt dafür, weil stille Reserven nicht vorhanden sind, einen Erwerbspreis iHv 200 000 EUR (20 % v 1 Mio EUR). Der Betrag von 200 000 EUR ist iHv 10 000 EUR mit dem Stamm-K...