Ewald Dötsch, Torsten Werner
8.3.2.1 Allgemeines
Tz. 197
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Die Rn 24 und 25 des Schr des BMF v 27.11.2013 (BStBl I 2013, 1615) enthalten Regelungen zur Anpassung der St-Bil an die BilMoG-Grundsätze und deren Auswirkungen auf die §§ 27 und 28 KStG.
Die Rn 26–29 schließlich enthalten Übergangsregelungen für Zeiträume, in denen bereits das Halb- bzw Teil-Eink-Verfahren gilt, aber noch nicht das BilMoG. Durch die Rn 26–29 des BMF-Schr v 27.11.2013 (BStBl I 2013, 1615) wird das bereits aufgehobene Schr des BMF v 02.12.1998 (BStBl I 1998, 1509) in modifizierter Form tw wieder in Kraft gesetzt.
Über Fälle, in denen während der regelungsfreien Zeit unter Zugrundelegung des BMF- Schr v 10.08.2010 (BStBl I 2010, 1794) anders verfahren worden ist, sollen danach als Einzelfall entschieden werden.
8.3.2.2 Auswirkung der BilMoG-Anpassung auf die §§ 27 und 28 KStG
Tz. 198
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
IRd Anpassung der St-Bil an die H-Bil sind die nach früherer Rechtslage aktivierten eigenen Anteile mit ihrem Nennbetrag offen vom "Gezeichneten Kap" abzusetzen; die früher zu bildende "Rücklage für eigene Anteile" ist in voller Höhe aufzulösen. IHd über den Nennbetrag hinausgehenden Bw der eigenen Anteile sind die frei verfügbaren Rücklagen zu vermindern.
Nach Rn 25 des Schr des BMF v 27.11.2013 (BStBl I 2013,1615) ist die Ausbuchung als Kap- Herabsetzung zu behandeln. Anders als bei bereits unter das BilMoG fallenden Wj besteht bei der Überleitung die Besonderheit, dass zumindest im betr Wj keine Kaufpreiszahlung an den AE erfolgt. Das ist der Grund dafür, dass das BMF-Schr das auf die eigenen Anteile entfallende Nenn-Kap für die Anwendung des § 28 Abs 2 S 1 KStG (weil bereits an die AE ausgezahlt) als nicht eingezahlt behandelt. Das hat zur Folge, dass es weder zu einer Verminderung des Sonderausweises noch zu einer Erhöhung des stlichen Einlagekontos kommt. IHd Differenzbetrags, um den der wegfallende Bw der eigenen Anteile deren Nennbetrag übersteigt, kommt es rechnerisch zu einer Verringerung des ausschüttbaren Gewinns.
8.3.2.3 Modifizierte Wiederinkraftsetzung des BMF-Schr v 02.12.1998 (BStBl I 1998, 1509)
Tz. 199
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Da eigene Anteile vor Inkrafttreten des BilMoG zu aktivieren waren (s Tz 126ff), hatte deren Erwerb keine Auswirkung auf das stliche Einlagekonto und den Sonderausweis.
Soweit der Kaufpreis den Nennbetrag der Anteile übersteigt, verringert sich rechnerisch der ausschüttbare Gewinn. Die frühere Regelung in Abschnll.1.b) aa) = Rn 23 des BMF-Schr v 02.12.1998 (BStBl I 1998, 1509), wonach iHd Differenzbetrages der Teilbetrag EK 04 zu verringern war (dazu auch s R 83 Abs 4 S 1 KStR 1998), war ausschl durch die frühere Gliederung des VEK und deren Verprobung mit der St-Bil bedingt und ist nach dem Systemwechsel nicht mehr anzuwenden.
Tz. 200
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Bereits nach dem BMF-Schr v 02.12.1998 (BStBl I 1998, 1509, Abschn ll.2; = Rn 16ff) ist die Weiterveräußerung der nicht zu aktivierenden Anteile als Kap-Erhöhung zu behandeln. Insoweit ist die stliche Behandlung mit der nach Inkrafttreten des BilMoG (s Tz 189) identisch.
Tz. 201
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
c) |
Einziehung von aktivierten eigenen Anteilen (Rn 29 des BMF-Schr v 28.11.2013, BStBl I 2013, 1615) |
Hier bleibt es für die Vergangenheit bei der in Abschn II.3 (Rn 28) des BMF-Schr v 02.12.1998 (BStBl I 1998, 1509) vorgesehenen stlichen Behandlung als Kap-Herabsetzung ohne Auskehrung an die AE.
- Hinsichtlich des Nennbetrags der eingezogenen eigenen Anteile gilt § 28 Abs 1 KStG mit der Maßgabe, dass bei der Anwendung des § 28 Abs 2 S 1 KStG von nicht eingezahlten Nenn-Kap auszugehen ist. Das hat zur Folge, dass sich weder ein bestehender Sonderausweis verringert noch sich das stliche Einlagekonto erhöht.
- IHd über den Nennbetrag hinausgehenden Bw der eigenen Anteile verringert sich rechnerisch der ausschüttbare Gewinn und nicht das stliche Einlagekonto.