Tz. 199

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

a) Erwerb von nicht zu aktivierenden eigenen Anteilen bei der Kap-Ges (Rn 27 des BMF-Schr v 27.11.2013, BStBl I 2013, 1615)

Da eigene Anteile vor Inkrafttreten des BilMoG zu aktivieren waren (s Tz 126ff), hatte deren Erwerb keine Auswirkung auf das stliche Einlagekonto und den Sonderausweis.

Soweit der Kaufpreis den Nennbetrag der Anteile übersteigt, verringert sich rechnerisch der ausschüttbare Gewinn. Die frühere Regelung in Abschnll.1.b) aa) = Rn 23 des BMF-Schr v 02.12.1998 (BStBl I 1998, 1509), wonach iHd Differenzbetrages der Teilbetrag EK 04 zu verringern war (dazu auch s R 83 Abs 4 S 1 KStR 1998), war ausschl durch die frühere Gliederung des VEK und deren Verprobung mit der St-Bil bedingt und ist nach dem Systemwechsel nicht mehr anzuwenden.

 

Tz. 200

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

b) Weiterveräußerung von nicht zu aktivierenden eigenen Anteilen (Rn 28 des BMF-Schr v 27.11.2013, BStBl I 2013, 1615)

Bereits nach dem BMF-Schr v 02.12.1998 (BStBl I 1998, 1509, Abschn ll.2; = Rn 16ff) ist die Weiterveräußerung der nicht zu aktivierenden Anteile als Kap-Erhöhung zu behandeln. Insoweit ist die stliche Behandlung mit der nach Inkrafttreten des BilMoG (s Tz 189) identisch.

 

Tz. 201

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

c) Einziehung von aktivierten eigenen Anteilen (Rn 29 des BMF-Schr v 28.11.2013, BStBl I 2013, 1615)

Hier bleibt es für die Vergangenheit bei der in Abschn II.3 (Rn 28) des BMF-Schr v 02.12.1998 (BStBl I 1998, 1509) vorgesehenen stlichen Behandlung als Kap-Herabsetzung ohne Auskehrung an die AE.

  • Hinsichtlich des Nennbetrags der eingezogenen eigenen Anteile gilt § 28 Abs 1 KStG mit der Maßgabe, dass bei der Anwendung des § 28 Abs 2 S 1 KStG von nicht eingezahlten Nenn-Kap auszugehen ist. Das hat zur Folge, dass sich weder ein bestehender Sonderausweis verringert noch sich das stliche Einlagekonto erhöht.
  • IHd über den Nennbetrag hinausgehenden Bw der eigenen Anteile verringert sich rechnerisch der ausschüttbare Gewinn und nicht das stliche Einlagekonto.

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