Tz. 89
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Auch vor dem stlichen Übertragungsstichtag beschlossene, aber noch nicht verwirklichte (s Abschn 77 Abs 6 und 7 KStR 1995) oGA für frühere Jahre und beschlossene, aber noch nicht ausgezahlte Vorabausschüttungen für das lfde (letzte) oder für frühere Wj sind stlich noch bei der untergehenden Kö zu erfassen, dh es bleibt bei der Qualifizierung als GA. Sie werden nicht über die Rückwirkung nach § 2 Abs 1 UmwStG in Entnahmen bei der übernehmenden Pers-Ges umgedeutet.
Tz. 90
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Gem dem Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Tz 02.22 gelten die genannten Ausschüttungen, unabhängig davon, ob sie an ausgeschiedene oder an verbleibende Gesellschafter geleistet werden und unabhängig von dem Besteuerungszeitpunkt bei den AE (s Tz 94), bei der übertragenden Kö bereits als zum stlichen Übertragungsstichtag erfolgt. Auch wenn diese Lösung nicht mit der vom BFH entwickelten Abflusstheorie (s § 27 KStG 1999 Tz 143 ff) konform geht, erscheint sie uns doch als einzig praktikable Lösung.
Als Zuflusszeitpunkt für Zwecke der Einbehaltung der KapSt gilt nach dem Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Tz 02.24, spätestens der Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das H-Reg.
Das übergehende BV lt St-Bil, aus dem sich der Übernahmegewinn/-verlust der übernehmenden Pers-Ges errechnet, ist, da die Ausschüttungsverbindlichkeit das Bilanzvermögen bereits verringert hat, entspr niedriger.
Bei der Übernehmerin stellt der Abfluss der Ausschüttung lediglich eine erfolgsneutrale Erfüllung einer Ausschüttungsverbindlichkeit dar (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Tz 02.26).
Wegen der Besonderheiten bei stlich ganz oder anteilig als Ausschüttungsverbindlichkeit zu wertenden Tantieme- oder Pensionsrückstellungen s Tz 95.
Tz. 91
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Welcher Bestand des VEK vor In-Kraft-Treten des StSenkG für die oa Ausschüttungen als verwendet gilt, richtet sich für vor dem stlichen Übertragungsstichtag beschlossene oGA nach § 28 Abs 2 S 1 KStG 1999. Die KSt ändert sich nach § 27 Abs 3 S 1 KStG 1999 für den VZ, in dem das Wj endet, für das die Ausschüttung erfolgt.
Die am Übertragungsstichtag noch nicht ausgezahlten Vorabausschüttungen und vGA sind nach § 28 Abs 2 S 2 KStG 1999 iVm dem Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Tz 02.22, mit dem VEK lt Schlussgliederung zum Übertragungsstichtag, das sich vor Verringerung wegen dieser Ausschüttungen und vor der EK-Verringerung durch die Vermögensübertragung ergibt, zu verrechnen. Das gilt unabhängig davon, ob sie im Interimszeitraum oder später ausgezahlt werden. Die daraus sich ergebende KSt-Änderung ist bei der KSt-Veranlagung für den VZ zu erfassen, in den der stliche Übertragungsstichtag fällt (s § 27 Abs 3 S 2 KStG 1999 iVm dem Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Tz 02.23). Wegen des Abzugs dieser Ausschüttungen vor dem Schlussbestand des VEK zum stlichen Übertragungsstichtag und wegen der vordrucktechnischen Behandlung gelten die Ausführungen in vorstehender Tz 87 entspr (ebenso hierzu s Tz 106 ). Wegen des Sonderfalls, in dem der Schluss des letzten Wj, für das noch das KStG 1999 gilt und der stliche Übertragungsstichtag zusammenfallen und das UmwStG aF anzuwenden ist s Tz 87 .
Tz. 92
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Das um diese Ausschüttungen verringerte VEK bildet die Grundlage für die KSt-Anrechnung nach § 10 UmwStG aF ( s § 10 UmwStG nF Tz 13 ) und für die Kap-Erträge nach § 7 UmwStG aF ( s § 7 UmwStG nF Tz 18 ).
Die St-Bescheinigung nach § 44 KStG 1999 ist von der übertragenden Kö oder von der Pers-Ges als Rechtsnachfolgerin auszustellen.
Tz. 93
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Nach In-Kraft-Treten des StSenkG sind bei der Übertragerin die §§ 27, 37 und 38 KStG nF zu beachten. Während der 18-jährigen Übergangszeit kann es zu einer KSt-Minderung nach § 37 KStG nF (Ausnahme: Moratorium) und zu einer KSt-Erhöhung nach § 38 KStG nF kommen. Die sich aus den oGA und vGA ergebende KSt-Änderung nach §§ 37 und 38 KStG nF ist bei der KSt-Veranlagung für den VZ zu erfassen, in den der stliche Übertragungsstichtag fällt. Eine Differenzierung zwischen oGA für frühere Wj und anderen Ausschüttungen (s Tz 88a und s Tz 101) erfolgt - im Gegensatz zum Anrechnungsverfahren - nicht mehr. Hierzu s § 37 KStG nF Tz 16 und s § 38 KStG nF Tz 26. Nach § 27 Abs 1 S 3 KStG nF, § 38 Abs 1 S 5 KStG nF bzw nach § 37 Abs 2 S 1 KStG nF gelten die Bestände zum Schluss des Vorjahrs zur Finanzierung als verwendet.
Nach 10 UmwStG nF ist die KSt-Minderung und KSt-Erhöhung nach §§ 37 und 38 KStG nF aus den Beständen zum stlichen Übertragungsstichtag zu errechnen, der sich nach Abzug der in Tz 89 und 90 angeführten Ausschüttungen ergibt. Hierbei handelt es sich stets um Ausschüttungen, die bereits unter neues Recht fallen. Hierzu s § 10 UmwStG nF Tz 26.
Fällt der Schluss des letzten Wj, für das noch das KStG 1999 gilt (bei kj-gleichem Wj: 31.12.2000) mit dem stlichen Übertragungsstichtag zusammen und ist die Umwandlung bereits nach den Regel...