Tz. 96
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Nach Tz 3 des zum UmwStG 1969 ergangenen Schr des BMF v 20.07.1970 (BStBl I 1970, 922) waren in der Interimszeit beschlossene oGA nicht in eine Entnahme umzudeuten, sondern weiterhin als Ausschüttung zu behandeln.
Nach Tz 6 des zum UmwStG 1977 ergangenen Schr des BMF v 15.04.1986 (BStBl I 1986, 184) waren in der Interimszeit beschlossene oGA stets als Entnahme zu behandeln.
Nach dem Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Tz 02.29 ff ist zu differenzieren. Danach sind die in der Interimszeit beschlossenen oGA bzw vorgenommenen Vorabausschüttungen und vGA,
• | die an durch Veräußerung (auch durch Barabfindung) ganz oder tw ausgeschiedene AE gezahlt werden, stlich insoweit weiterhin als Ausschüttung zu behandeln (Ausnahme vom Rückwirkungsgrundsatz des § 2 Abs 1 UmwStG). Die Ausschüttung gilt als zum stlichen Übertragungsstichtag abgeflossen. Für AE in der Rechtsform der Kap-Ges bedeutet dies ab dem VZ 1999 bis zum In-Kraft-Treten des StSenkG, dass der neue Sonder-St-Satz von 45% nach § 23 Abs 2 KStG 1999 anzuwenden sein kann. Nach In-Kraft-Treten des StSenkG kann für Ausschüttungen, die noch unter das Anrechnungsverfahren fallen, bei Kö als AE der Sonder-St-Satz von 45% oder 40% nach § 34 Abs 12 S 2 ff KStG nF anzuwenden sein. Ggfs ist bei der ausschüttenden Kö das VEK nach § 36 Abs 2 S 1 KStG nF rückwirkend zu verringern. Fallen die Ausschüttungen bereits unter neues Recht, sind sie bei Kö als AE nach § 8b Abs 1 KStG nF stfrei und bei natürlichen Personen als AE nach § 3 Nr 40 EStG zur Hälfte stfrei. Bei der Übertragerin kann es während der 18-jährigen Übergangszeit zu einer KSt-Minderung nach § 37 KStG nF (Ausnahme: Moratorium) bzw zu einer KSt-Erhöhung nach § 38 KStG nF kommen. Für die Frage, ob die Ausschüttungen unter altes oder neues Recht fallen, ist uE wie folgt zu differenzieren:
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• | die an AE gezahlt werden, die ganz oder tw Gesellschafter der übernehmenden Pers-Ges werden, stlich insoweit in eine Entnahme umzudeuten (entspr § 2 Abs 1 UmwStG). Für AE in der Rechtsform der Kap-Ges bedeutet dies ab dem VZ 1999 bis zum In-Kraft-Treten des StSenkG die Anwendung des abgesenkten KSt-Satzes von 40% statt des ggf neuen Sonder-St-Satzes nach § 23 Abs 2 KStG von 45% bei Ausschüttungen aus dem EK 45. Nach In-Kraft-Treten des StSenkG bedeutet dies, da der Übernahmegewinn durch die Umqualifizierung in eine Entnahme enstpr höher ist, St-Freiheit nach § 4 Abs 7 S 1 UmwStG nF bei Kö als AE und hälftige St-Freiheit nach § 4 Abs 7 S 2 UmwStG nF bei natürlichen Personen a... |
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