Tz. 329

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Mit Wirkung von VZ 2004–2013 ( s Tz 22, 22d ) wurde § 50 Abs 3 EStG (iVm § 26 Abs 6 S 1 KStG aF) durch die S 7 und S 8 des § 26 Abs 6 KStG aF modifiziert (keine eigenständige Anrechnungsgrundlage, auch s Tz 228 ). Anlass dafür war die EU-RL über eine gemeinsame St-Regelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (2003/49/EG v 03.06.2003, ABl EU Nr L 157 S 49, geändert durch RL 2004/76/EG v 29.04.2004, ABl EU Nr L 157 S 106 und Nr L 195 S 33). Diese verbietet grds bei Zinsen und Lizenzgebühren, die zwischen verbundenen, in bestimmten Rechtsformen betriebenen EU-Unternehmen gezahlt werden, eine Besteuerung an der Quelle. Bestimmten EU-Staaten wurde jedoch eine solche Besteuerung noch für eine Übergangszeit – der Höhe nach begrenzt – erlaubt (s Art 6 der RL idF der RL 2004/76/EG v 29.04.2004, ABl EU Nr L 157 S 106). Dem Gesetzgeber war es ein Anliegen, die Anrechnung solcher St in jedem Fall auf die nach der RL erlaubte Höhe zu begrenzen ( s Tz 228 ). Bei in D unbeschr stpfl Unternehmen geschah dies – soweit eine Anrechnung nach DBA überhaupt in Betracht kam – durch § 26 Abs 6 S 3 und 5 KStG aF ( s Tz 227 –230). Durch die S 7 und 8 aF der Vorschrift sollte das genannte Ziel auch für inl BetrSt beschr Stpfl erreicht werden.

 

Tz. 330

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Rechtsfolge war, dass höchstens die nach Art 6 der og ( s Tz 329 ) RL zulässigen St des Quellenstaats anrechenbar waren (§ 26 Abs 6 S 8 KStG aF). Damit wurde die anrechenbare St schon auf der Tatbestandsebene betragsmäßig eingeschränkt (ähnlich wie bei der Anrechnung von bestimmten Quellen-St in DBA-Fällen, s Tz 220 ). Bei der Höchstbetragsberechnung (auch s Tz 335  f) waren außerdem kraft des § 26 Abs 6 S 4 KStG aF solche ausl Eink auszuscheiden, die kraft der og RL im Quellenstaat nicht besteuert wurden.

 

Tz. 331, 332

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

vorläufig frei

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