Tz. 333
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Soweit nach alledem die Voraussetzungen des § 50 Abs 3 EStG erfüllt sind, eröffnet dies hinsichtlich der ausl St auf die der inl BetrSt (und jedenfalls theoretisch auch dem inl L+F-Betrieb, s Tz 312, 316) zuzurechnenden stpfl ausl Eink die Anwendung des "§ 34c Abs 1 bis 3" EStG. Für Zwecke der KSt trat allerdings vor VZ 2014 kraft der "entspr" (s § 26 Abs 6 S 1 KStG aF) Anwendung des § 50 Abs 3 EStG insoweit § 26 Abs 1 KStG aF an die Stelle des § 34c Abs 1 S 1 EStG (s Tz 66), was sachlich indes keinen Unterschied machte. Zu den Fällen des § 26 Abs 1 S 2 KStGs Tz 137d.
Tz. 334
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Dieser Verweis des § 50 Abs 3 EStG ist Rechtsgrundverweisung, dh es kommt nur unter den Voraussetzungen des § 26 Abs 1 S 1 Nr 2 KStG iVm § 34c Abs 1 S 1 St-Anrechnung bzw wahlweise St-Abzug (s § 34c Abs 2 EStG) in Betracht. Fehlt es an diesen Voraussetzungen, ist uU von Amts wegen St-Abzug zu gewähren; dies richtet sich dann nach § 34c Abs 3 EStG. Bzgl der Einzelheiten zu Voraussetzungen und Rechtsfolgen dieser Vorschriften kann grds auch für die Fälle des § 50 Abs 3 EStG auf die obigen Ausführungen (s Tz 65 – 195, s Tz 272 – 281, s Tz 282 – 306) verwiesen werden. Bei der konkreten Anwendung der dortigen Ausführungen ist indes zu beachten, dass aus zwei Gründen gewisse Unterschiede zwischen der hier zu behandelnden Konstellation und den Fällen der St-Anrechnung/des St-Abzugs bei unbeschr Stpfl bestehen, so dass diese Verweisung hier nicht vollinhaltlich, sondern nur entspr erfolgt:
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Zum einen führt schon die Tatsache an sich, dass § 50 Abs 3 EStG nur bei beschr Stpfl zur Anwendung kommt, zu weiteren Konsequenzen. Beispielhaft sei dazu darauf verwiesen, dass Probleme der Doppelansässigkeit hier nicht auftreten können (s Tz 309) und § 26 Abs 2 S 1 KStG bzw dessen Vorgängerregelungen (s Tz 189 f) hier schon deswegen keine Bedeutung haben, weil inl BetrSt ausl KSt-Subjekte nie ein VEK hatten und deswegen auch nicht den diesbzgl Übergangsregelungen unterliegen. |
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Zum anderen führt auch die geringere Reichweite der beschr StPflicht zu Unterschieden. Bei den Voraussetzungen kann hier zB St-Objektidentität (s Tz 102 – 108) selbstverständlich nur höchstens insoweit gegeben sein, als die beschr StPflicht – ggf unter zusätzlicher Beachtung eines DBA – reicht (dazu s Tz 311 – 321). Dies setzt sich in der Rechtsfolge zB dadurch fort, dass in der Höchstbetragsberechnung die "Summe der Eink" nicht das Welteinkommen umfasst, etc. |
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Bsp in den Tz, auf die hier verwiesen wird, zT an die Konstellation des § 50 Abs 3 EStG anzupassen sind. Zu den Rechtsfolgen ist außerdem Folgendes anzumerken:
Tz. 335
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
IRd Höchstbetragsberechnung (s Tz 148 – 190) sind bei der Summe der Eink auch solche Eink einzubeziehen, die nicht iRd inl Betriebs, sondern aus anderen Gründen veranlagt werden (zB bei inl Einkünften aus § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst f EStG bei Immobilien, die nicht zum BV der BetrSt gehören). Außen vor bleiben hingegen inl Eink, die lediglich einer Abzug-St mit Abgeltungswirkung (s § 32 KStG) unterliegen (s R 50 S 4 EStR 2012; zB Lizenzgebühren aus dem Inl iSd §§ 49 Abs 1 Nr 6 oder Nr 9, 50a Abs 1 Nr 3 EStG, wenn das überlassene Recht bzw Know-how nicht zum BV der inl BetrSt gehört). Entspr Konsequenzen sind jeweils auch für die auf diese Eink erhobene, iRd Höchstbetragsberechnung anzusetzende dt KSt zu ziehen. Die Unterscheidung folgt daraus, dass auf Abzugs-St mit Abgeltungswirkung mangels Einbeziehung in die Veranlagung nie eine Anrechnung ausl St erfolgen kann. Es widerspräche daher dem Sinn der Höchstbetragsberechnung diese St und die betr Eink einzubeziehen.
Tz. 336
Stand: EL 81 – ET: 08/2014
Bei der iRd Höchstbetragsberechnung anzusetzenden dt St ist die sich aus § 23 KStG ergebende Tarifbelastung anzusetzen (s Tz 184), wobei dieser St-Satz früher für beschr Stpfl vom St-Satz für unbeschr Stpfl abwich, s § 2 KStG Tz 173.