Tz. 136
Stand: EL 114 – ET: 04/2024
Über die Besteuerung des Gewinns nach § 21 UmwStG ist grds bei der St-Festsetzung (ESt- oder KSt-Veranlagung) des AE zu entscheiden (s Urt des BFH v 08.04.1992, BFH/NV 1992, 778 unter II. 1.).
Befinden sich die einbringungsgeborenen Anteile hingegen im Gesamthandsvermögen einer MU-Schaft oder im Sonder-BV eines MU, ist der VG aus den einbringungsgeborenen Anteilen iRd einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung für die MU-Schaft zu ermitteln und den einzelnen MU für deren St-Festsetzung unmittelbar zuzurechnen (s Widmann, in W/M, § 21 UmwStG [Anh 15] Rn 493; s Werneburg, in H/M/B, 5. Aufl, Anh § 21aF Rn 130). Dies gilt für die Ersatztatbestände des § 21 Abs 2 S 1 UmwStG gleichermaßen. Zur Gewinnfeststellung rechnet auch die Beurteilung über eine Tarifvergünstigung und die Bildung einer § 6b-Rücklage (s Tz 133ff); entsteht der VG aus einbringungsgeborenen Anteile iRe Betriebsveräußerung der Pers-Ges oder einer MU-Anteilsveräußerung, hat auch das Betriebs-FA der Pers-Ges über die § 6b-Rücklage zu entscheiden (s Urt des BFH v 12.07.2023, BFH/NV 2023, 1450; über die Auflösung der Rücklage ist ggf in den ESt-/KSt-Verfahren der ehemaligen MU zu entscheiden). Die Beurteilung über die Anwendung des Halbeink-Verfahrens und den Freibetrag nach § 16 Abs 4 EStG erfolgt bei natürlichen Pers als AE erst iRd ESt-Festsetzung (s R 16 Abs 13 S 1 bis 3 EStR 2008 bis 2012).
Tz. 137
Stand: EL 114 – ET: 04/2024
Befinden sich die einbringungsgeborenen Anteile im Gesellschaftsvermögen einer vermögensverwaltend tätigen Pers-Ges (GbR), sind uE die Anteile unmittelbar gem § 39 Abs 2 Nr 2 AO den Gesellschaftern zuzurechnen (glA s Dehmer, 2. Aufl, § 21 UmwStG Rn 110; s Werneburg, in H/M/B, 5. Aufl, Anh § 21aF Rn 130; aA, dh gesonderte Feststellung gem § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO für den VG, s Widmann, in W/M, § 21 UmwStG [Anh 15] Rn 493; s Merkert in Bordewin/Brandt, § 21 UmwStG Rn 60). Dies gilt (ab 01.01.2024) auch für eine vermögensverwaltende eingetragene GbR ("rechtsfähige Gesellschaft", s § 705 Abs 2 BGB nF) mit einbringungsgeborenen Anteilen (s § 39 Abs 2 Nr 2 AO nF). Veräußert die vermögensverwaltend tätige GbR ihre Beteiligung an der Kap-Ges, ist der VG aus der nach § 21 Abs 1 UmwStG st-verstrickten Beteiligung bei jedem Gesellschafter gem seiner Quote an der Pers-Ges getrennt in der jeweiligen St-Festsetzung zu ermitteln. Es erfolgt keine gesonderte Feststellung für die Pers-Ges. Gleiches gilt, wenn ein GbR-Gesellschafter den Antrag auf Entstrickung nach § 21 Abs 2 S 1 Nr 1 UmwStG für "seinen" Anteil iSd § 21 UmwStG stellt. Im Fall der Veräußerung der Beteiligung an der GbR ist der GbR-Gesellschafter stlich so zu behandeln, als hätte er die durch seine Mitgliedschaft an der GbR repräsentierte einbringungsgeborene Beteiligung an der Kap-Ges veräußert. Der VG ist auch hier Gegenstand der ESt-/KSt-Veranlagung des Gesellschafters (s Urt des BFH v 01.12.2020, BStBl II 2021, 609 unter Rn 50).
Die Zurechnung der einbringungsgeborenen Anteile einer vermögensverwaltend tätigen GbR bei den Gesellschaftern (s § 39 Abs 2 Nr 2 AO, sog Bruchteilsbetrachtung) ergibt sich zwar nicht – wie bei Anteilen iSd § 17 EStG – aus der Notwendigkeit, bei der Frage des Erreichens der Wesentlichkeitsgrenze unmittelbare und mittelbare Beteiligungen zusammenzurechnen (s Urt des BFH v 09.05.2000, BStBl II 2000, 686; s Beschl v 07.06.2023, BFH/NV 2023, 961). Die St-Verstrickung nach § 21 Abs 1 UmwStG ist zwar unabhängig von der Beteiligungshöhe (s Tz 10). Eine Behandlung der Anteile wie bei einer Bruchteilsberechtigung ist uE jedoch deshalb geboten, weil der Gewinn aus der Veräußerung der zum Gesamthandsvermögen gehörenden Anteile nur dann zutr ermittelt werden kann, wenn die den VG bestimmenden Komponenten (insbes die den einzelnen Gesellschafter/Einbringenden betr AK gem § 20 Abs 4 UmwStG zuz der individuellen nachträglichen AK und Veräußerungskosten, Veräußerungskosten) unmittelbar zugerechnet werden.