Tz. 168

Stand: EL 67 – ET: 10/2009

Die aufnehmende Pers-Ges kann nach dem Zeitpunkt der Einbringung ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung (s § 4 Abs 3 EStG) ermitteln, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 4 Abs 1 oder 5 Abs 1 EStG nicht gegeben sind. Die Rückkehr der aufnehmenden Pers-Ges zu einer – auch schon vor der Einbringung erfolgten – Einnahmen-Überschussrechnung ist zulässig und führt zu einem Übergangsgewinn (s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 176).

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