Tz. 45

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

L + f Gen und Vereine sind nach § 5 Abs 1 Nr 14 S 1 KStG von der KSt befreit, soweit sich ihr Geschäftsbetrieb auf die begünstigten Tätigkeiten (s Tz 14 ff) beschränkt. Aus der Verwendung des Wortes "soweit" ergibt sich, dass die Unternehmen partiell stpfl werden, wenn sie neben den begünstigten auch andere, nicht nach S 1 der Vorschrift begünstigte Tätigkeiten ausüben. Übersteigen die Einnahmen aus den nicht begünstigten Tätigkeiten 10 % der gesamten Einnahmen, ist die St-Befreiung insgesamt ausgeschlossen.

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