Solardächer: Steuerbelastung beim Mieterstrom soll sinken
Die Bundesregierung will erreichen, dass Eigentümer mehr Solarstrom auf Wohngebäuden erzeugen. Der am 29. August vom Kabinett beschlossene Entwurf zum Wachstumschancengesetz sieht vor, dass steuerpflichtige Wohnungsunternehmen künftig 20 Prozent aller Einnahmen aus Mieterstrom erzielen können sollen, ohne gewerbesteuerlich belastet zu werden. Die Grenze für steuerbefreite Wohnungsgenossenschaften soll auf 30 Prozent steigen.
Die sozial orientierte Wohnungswirtschaft fordert schon länger eine drastische Vereinfachung von Mieterstromprojekten. Das Bundeskabinett hat bereits am 16. August mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung Erleichterungen für Mieterstrom auf den Dächern von Mehrfamilienhäusern auf den Weg gebracht. Das sogenannte "Solarpaket I" beinhaltet außerdem ein neues Modell der "Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung".
Mieterstrom im Wachstumschancengesetz
Wörtlich heißt es im Regierungsentwurf zum Wachstumschancengesetz:
"Zu Artikel 22 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes)
Zu Nummer 2 (§ 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 3)
Wohnungsgenossenschaften und -vereine sind nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 KStG steuerbefreit, soweit sie Einnahmen aus der Überlassung eigener Wohnungen an Genossen oder Mitglieder erzielen. Übrige Tätigkeiten unterliegen der Steuerpflicht. Bereits durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1122) wurde gesetzlich normiert, dass Wohnungsgenossenschaften und -vereine auch dann die Steuerbefreiung des § 5 Absatz 1 Nummer 10 KStG erhalten, wenn ihre übrigen Einnahmen nur wegen der Stromlieferung aus Mieterstromanlagen zwar die Unschädlichkeitsgrenze von 10 Prozent der Gesamteinnahmen übersteigen, die Einnahmen aus diesen Stromlieferungen aber nicht 20 Prozent ihrer Gesamteinnahmen übersteigen.
Um den Ausbau der Solarstromerzeugung auf Wohngebäuden weiter voranzutreiben und die hierfür notwendige Anreizwirkung zu verstärken, sieht die Änderung des § 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 3 KStG eine Ausweitung der Unschädlichkeitsgrenze auf 30 Prozent vor. Einnahmen aus der Lieferung von Strom aus Anlagen, für die unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ein Anspruch auf Zahlung eines Mieterstromzuschlags besteht, führen nunmehr nicht zu einem Ausschluss der Steuerbefreiung des § 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 1 KStG, wenn diese Einnahmen nicht 30 Prozent der gesamten Einnahmen des Steuerpflichtigen übersteigen.
Nach dem unverändert beizubehaltenden § 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 4 KStG gilt dies zudem auch für Einnahmen aus der Lieferung von Strom an den Mieter in Zeiten, in denen kein Strom aus den Mieterstromanlagen geliefert werden kann (vgl. § 42a Absatz 2 Satz 6 EnWG), sowie für Einnahmen aus der Einspeisung des nicht an die Mieter abgegebenen Überschussstroms aus diesen Anlagen.
Zudem soll mit dem Gesetz zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung die 'gemeinschaftliche Gebäudeversorgung' eingeführt werden. Wie beim Mieterstrom ist auch hier das Ziel, den Ausbau der Solarstromerzeugung auf Wohngebäuden weiter voran zu treiben. Auf-grund der weiteren Änderung des Satzes 3 gilt die Unschädlichkeitsgrenze von 30 Prozent künftig auch für Einnahmen aus der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung i. S. des § 3 Nummer 20a EnWG i. V. mit § 42b EnWG.
Die Änderung gilt über § 3 Nummer 15 GewStG auch für die Gewerbesteuer."
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