Tz. 180

Stand: EL 114 – ET: 04/2024

Die verdeckte Einlage einbringungsgeborener Anteile in eine Kap-Ges führt zu einem Verlust, wenn der gW der übertragenen Anteile im Zeitpunkt der Einlage niedriger als die maßgebenden AK zuz der Entstrickungskosten ist (s Tz 182). § 42 AO (Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten) findet in diesem Fall keine Anwendung. Dies ergibt sich schon daraus, dass § 21 Abs 2 S 1 Nr 1 UmwStG dem AE das Recht einräumt, durch bloße Antragstellung beim FA die Rechtsfolge des § 21 Abs 1 UmwStG im Gewinn- wie auch im Verlustfall (s Tz 147) zu bewirken. Dann aber ist es kein Rechtsmissbrauch, wenn die Rechtsfolge des § 21 Abs 1 und 2 UmwStG nicht durch Antragstellung, sondern durch verdeckte Einlage ausgelöst wird (s Urt des BFH v 28.02.1990, BStBl II 1990, 615 unter C. 4.).

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