Tz. 41

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Ist die umgewandelte Pers-Ges zu mindestens 95% an einer anderen inl Grundbesitz haltenden Pers-Ges beteiligt, führt die formwechselnde Umwandlung der (Ober-)Pers-Ges in eine Kap-Ges nicht zu einer wes Änderung des Gesellschafterbestands iSd § 1 Abs 2a GrEStG (s § 25 UmwStG [SEStEG] Tz 57). Hat die formgewechselte Pers-Ges innerhalb von fünf Jahren vor der Umwandlung Grundbesitz auf ihre Tochter-Pers-Ges (tw) grunderwerbstfrei übertragen, bleibt die GrESt-Befreiung erhalten (s § 25 UmwStG [SEStEG] Tz 57).

Der Formwechsel einer Pers-Ges in eine Kap-Ges führt auf Grund seiner hrlichen Einordnung als Fortführung der Identität des Rechtsträgers in neuer Rechtsform nicht zu einer Anteilsvereinigung iSd § 1 Abs 3 GrEStG, wenn die umgewandelte Pers-Ges an einer Kap-Ges mit Grundbesitz beteiligt ist.

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