Tz. 48
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
Die 10-Prozentgrenze im S 2 der Befreiungsvorschrift stellt auf das Verhältnis der Einnahmen des Unternehmens aus den im S 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten (insbes Zweckgeschäfte mit Nichtmitgliedern und Nebengeschäfte) zu den gesamten Einnahmen ab. Dieses Abgrenzungskriterium erscheint zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen (s BT-Drs 11/5970, 42) sinnvoll (ebenso s § 5 Abs 1 Nr 10 KStG Tz 22 – 27).
Tz. 49
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
Der Begriff und die Höhe der Einnahmen (Einnahmen einschließlich USt; hierzu s § 5 Abs 1 Nr 10 KStG Tz 23; und s Schr des BMF v 16.03.1993, StEK KStG 1977, § 5 KStG Nr 138) bestimmen sich nach den Grundsätzen über die stliche Gewinnermittlung. Dabei ist der Zufluss iSd § 11 EStG nicht maßgebend (s R 5.11 Abs 2 KStR 2015). Diese Aussage bezieht sich uE jedoch nur auf buchführungspflichtige Gen. Bei Vereinen, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind und auch Eink aus anderen Einkunftsarten als Gew erzielen können (s Tz 59), ist insoweit uE der Zufluss nach § 11 EStG maßgeblich (ebenso s v Twickel in Blümich, KStG, § 5 Rn 245).
Tz. 50
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
Die Einnahmen aus den Beteiligungen an anderen Unternehmen sind bei der Ermittlung der Einnahmen wie folgt zu berücksichtigen (s R 5.11 Abs 5 KStR 2015):
- Bei einer Beteiligung an einer anderen Kö (auch an einer anderen Gen) die GA (Bardividende);
- bei einer Beteiligung an einer anderen Gen zusätzlich auch die Rückvergütungen iSd § 22 KStG;
- bei einer Beteiligung an einer Pers-Ges die anteiligen Einnahmen.
Wegen der Zurechnung dieser Einnahmen zu den begünstigten bzw nicht begünstigten Tätigkeiten s Tz 44.
Tz. 51
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
Bei Verwertungsgen sind die Einnahmen aus den nicht begünstigten Tätigkeiten, soweit eine unmittelbare Zuordnung nicht möglich ist, nach dem Verhältnis der Ausgaben für bezogene Waren von Mitgliedern und Nichtmitgliedern aus den Gesamteinnahmen zu ermitteln (s R 5.11 Abs 8 S 3 KStR 2015; und s Schr des BMF v 16.03.1993, StEK KStG 1977, § 5 KStG Nr 138). Dabei ist von den Einnahmen im gleichen Wj auszugehen. Bei Zukauf landwirtsch Erzeugnisse ermitteln sich die Einnahmen aus nichtbegünstigten Tätigkeiten aus der Verwertung des Endprodukts im Verhältnis der zugekauften zu den von den Mitgliedern selbst erzeugten Produkten (s R 5.11 Abs 8 S 6 KStR 2015).
Tz. 52
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
Nicht als Einnahme iSv S 2 der Vorschrift ist in den Fällen der Aufdeckung stiller Reserven nach § 13 Abs 5 KStG bei einem tw Beginn der St-Befreiung der Betrag der aufgedeckten stillen Reserven zu berücksichtigen (s § 5 Abs 1 Nr 10 KStG Tz 24; und s Schr des BMF v 22.11.1991, BStBl I 1991, 1014 Rn 45).
Tz. 53
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
Bei der Ermittlung der 10-Prozentgrenze sind uE auch vGA und verdeckte Einlagen zu berücksichtigen, soweit sie die Einnahmeseite betreffen (hierzu ausführlich s § 5 Abs 1 Nr 10 KStG Tz 25 für die gleiche Problematik bei Vermietungsgen und -vereinen und s Tz 27).
Vereinnahmte Rückvergütungen iSd § 22 KStG sind den Einnahmen aus den Geschäften zuzurechnen, für die sie gewährt worden sind (s R 5.11 Abs 5 S 6 KStR 2015).
Tz. 54
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
Die 10-Prozentgrenze ist für jeden VZ gesondert zu prüfen (s R 5.11 Abs 1 S 6 KStR 2015 sowie ausführlich s § 5 Abs 1 Nr 12 KStG Tz 6 für Vermietungsgen). Die nicht begünstigten Tätigkeiten bilden einen einheitlichen Gew (s R 5.11 Abs 1 S 4 KStR 2015; und s Tz 27).
Tz. 55
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
Für Gen oder Vereine, deren nicht begünstigte Tätigkeiten einen Umfang erreichen, der ein Überschreiten der 10-Prozentgrenze befürchten lässt, bzw deren Einnahmen aus nicht begünstigten Tätigkeiten so stark schwanken, dass hierdurch einzelne Wj voll stpfl würden, bietet sich die Möglichkeit der Ausgliederung der schädlichen Tätigkeiten in eine Kap-Ges, deren Anteile sich im BV der Gen befinden, mit der Folge, dass danach nur noch die von der Kap-Ges empfangenen GA zu den nicht begünstigten Einnahmen zählen (s Tz 25 ff). Zu den stlichen Folgen der Ausgliederung s Schmidt/Heinz (BB 2006, 1604).