Tz. 173

Stand: EL 67 – ET: 10/2009

Bei der Übernahme des eingebrachten BV zum Bw bestimmt § 24 Abs 4 HS 1 iVm § 22 Abs 1 UmwStG eine allgemeine stliche Rechtsnachfolge (zum Begriff und Inhalt s Tz 174). Erfolgt eine Einbringung tw durch Übertragung von WG in das Gesellschaftsvermögen und tw durch Bildung von Sonder-BV, kann hinsichtlich der Beurteilung einer ›Bw-Einbringung‹ nicht allein auf die Wertansätze im Gesamthandsbereich der MU-Schaft abgestellt werden. Auch im Sonder-BV muss der Bw iSd § 24 Abs 2 S 2 UmwStG übernommen werden (s Tz 103). Bei der Frage, welcher Wert im Gesamthandsbereich der Übernehmerin angesetzt worden ist, sind die anlässlich der Einbringung gebildeten Ergänzungs-Bil einzubeziehen (s § 24 Abs 2 S 1 UmwStG, der für Zwecke der Ausübung des Bewertungswahlrechts ausdrücklich die Bildung von Ergänzungs-Bil zulässt). Zum Bw-Ansatz, wenn sich die Werte in der Schluss-Bil des Einbringenden nachträglich (zB durch eine Bp) ändern s § 23 UmwStG (SEStEG) Tz 27.

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