Tz. 174

Stand: EL 67 – ET: 10/2009

Die aufnehmende Pers-Ges tritt im Fall der Einbringung durch Bw-Übernahme als stliche Rechtsnachfolgerin in die Rechtsposition des Einbringenden ein. Die Rechtsnachfolge betr die ertragstliche Gewinnermittlung und die Ermittlung des Gewerbeertrags der aufnehmenden MU-Schaft (s § 24 Abs 4 HS 1 iVm § 22 Abs 1 UmwStG, der auf eine entspr Anwendung des § 12 Abs 3 S 1 UmwStG verweist). Die ertragstliche Gewinnermittlung der Übernehmerin bezieht sich auf deren stliches BV, das auch diejenigen WG umfasst, die zwar nicht zum Gesellschaftsvermögen gehören, aber der Pers-Ges unmittelbar zur Nutzung überlassen werden oder unmittelbar der MU-Stellung dient. Daher gilt das Rechtsnachfolgeprinzip auch für die WG des Einbringungsgegenstands, die in das Sonder-BV der Übernehmerin gelangen.

Die stliche Rechtsnachfolge gilt unabhängig von der zivilrechtlichen Durchführung der Einbringung.

Die stliche Rechtsnachfolge bedeutet die Fortführung der stlichen Wahlrechte und Ansatzpflichten, die Übernahme stfreier Rücklagen, Abschr und Besitzzeiten (Übersicht s § 23 UmwStG (SEStEG) Tz 11, 30; Einzelheiten zur Gewinnermittlung s § 23 UmwStG (SEStEG) Tz 32 ff).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge