Ewald Dötsch, Torsten Werner
Tz. 294
Stand: EL 112 – ET: 12/2023
Nach § 27 Abs 8 S 3 KStG wird der als Einlagenrückgewähr zu berücksichtigende Betrag auf Antrag der Kö oder Pers-Vereinigung für das jeweilige Wj gesondert festgestellt. Eine individuelle Antragsberechtigung des inl AE ist ges nicht vorgesehen. Kritisch hierzu s Ostermann/Kluck (Ubg 2023, 363, 367), die hierin einen möglichen Verstoß gegen die Kap-Verkehrsfreiheit sehen. Dremel/Moritz (DStR 2023, 1497, 1500) weisen uE zutr darauf hin, dass es mit der Antragsberechtigung des AE allein nicht getan ist, weil diesem im Regelfall die für die Darlegung der Einlagenrückgewähr notwendigen Informationen nicht vorliegen werden. Ebenso s Dremel/Moritz (DStR 2023,1497, 1503).Weiter hierzu s Tz 305.
Der Antrag ist gem § 27 Abs 8 S 4 KStG nach amtl vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ende des zwölften Monats zu stellen, der auf das Ende des Wj folgt, in dem die Leistung erfolgt ist. Vor Inkrafttreten des JStG 2022 musste der Antrag von der Gesellschaft bis zum Ende des Kj gestellt werden, das auf das Kj folgt, in dem die Leistung erfolgt ist. Die Umstellung der Fristenregelung vom Kj auf das Wj der antragstellenden Gesellschaft erfolgte, um einen gleichmäßigeren Antragseingang beim BZSt sowie eine Angleichung der Verfahrensweise an Inl-Fälle zu erreichen. Da eine Frist von 12 Monaten nach dem Ende des Wj, in dem die Leistung erfolgt ist, vorgesehen ist, ist die Frist auch in Fällen gewahrt, in denen ein abgekürztes Wj auf das Ende des Wj folgt, in dem die Leistung erbracht wurde. Durch das Abstellen auf das Wj der antragstellenden Gesellschaft werden jedoch Kenntnisse der ausl Rechtsordnung und ggf weitere Ermittlungen erforderlich (s Pohl, NWB 2023, 600, 602).
Die Frist ist uE auch für Nennkap-Rückzahlungen zu beachten, da diese ebenfalls vom Anwendungsbereich des § 27 Abs 8 KStG mitumfasst sind (s Tz 286). GlA s Pohl (NWB 2023, 600, 604).
Tz. 295
Stand: EL 112 – ET: 12/2023
Nach der Regelung des § 27 Abs 8 S 4 KStG idF des SEStEG ist "Jeweiliger VZ" uE unabhängig vom Wj der ausschüttenden Kö der VZ, in dem die Leistung erbracht wird. Bei einem abw Wj der ausschüttenden Kö ist es denkbar, dass sich die Leistung iSd § 27 Abs 8 S 1 KStG aus Zahlungen in beiden Wj zusammensetzt. Im Hinblick darauf, dass im Fall eines abw Wj der ausl Kö die Antragstellung nach § 27 Abs 8 S 3 KStG kaum zu praktizieren wäre (s Stimpel, in R/H/N, 2. Aufl, § 27 KStG Rn 234), akzeptiert die FinVerw (s Zeilen 11 und 11a des amtl Antragsvordrucks (KSt 1 F 27 [8]) eine wj-bezogene Antragstellung.
Die Antragstellung nach § 27 Abs 8 S 3 KStG setzt voraus, dass der Antragsteller st-rechtsfähig ist. Das FG Köln (Urt v 15.05.2017, EFG 2017, 1375) hat zutr verneint, dass eine nach luxemburgischen Recht bereits liquidierte Gesellschaft einen wirksamen Antrag stellen darf.
Tz. 296
Stand: EL 112 – ET: 12/2023
Es ist nicht so, dass, wenn die ausl Kö einmal ihr stliches Einlagekto ermittelt und den Antrag nach § 27 Abs 8 S 3 KStG gestellt hat, sie dann auch in allen Folgejahren dieses Einlagekto fortentwickeln muss. Die Antragstellung ist vielmehr stets ein punktuelles Ereignis.
Gesondert festgestellt wird auch nicht das stliche Einlagekto zu einem bestimmten Stichtag, sondern die Einlageverwendung für eine bestimmte Leistung. Es ist also durchaus denkbar, dass eine ausl Kö mit mehreren AE den Antrag nach § 27 Abs 8 S 3 KStG nur bezogen auf die anteilige Auskehrung an einen dt AE stellt.
Tz. 297
Stand: EL 112 – ET: 12/2023
Ebenso ist es denkbar, dass eine ausl Kö die Feststellung nach § 27 Abs 8 S 3 KStG zB für eine im Jahr 01 vorgenommene Auskehrung beantragt und dann erst wieder für eine mehrere Jahre später erbrachte Leistung. Alle Auskehrungen in den dazwischenliegenden Jahren gelten gem § 27 Abs 8 S 9 KStG als GA, die beim AE zu Einnahmen iS d § 20 Abs 1 Nr 1 oder 9 EStG führen. Infolge dieser nicht lückenlosen Fortentwicklung des stlichen Einlagekto gibt es bei den Feststellungen nach § 27 Abs 8 KStG auch keinen Gliederungszusammenhang (dazu s auch Stimpel, in R/H/N, 2. Aufl, § 27 KStG Rn 237).
Tz. 298
Stand: EL 112 – ET: 12/2023
Leistungen einer ausl Gesellschaft, die nicht nach § 27 Abs 8 S 1 KStG als Einlagenrückgewähr gesondert festgestellt worden sind, gelten als GA, die beim AE zu Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 oder 9 EStG führen (s § 27 Abs 8 S 9 KStG). Sofern eine gesonderte Feststellung nach § 27 Abs 8 KStG nicht erfolgt, kommt eine Minderung des "fiktiven" Einlagekto um mögliche Einlagerückzahlungen bei der Berechnung des fiktiven ausschüttbaren Gewinns für die Beurteilung einer späteren Leistung nach § 27 Abs 8 KStG nicht in Betracht (s Tz 262).
Tz. 299
Stand: EL 112 – ET: 12/2023
Der Verzicht auf eine durchgängige Fortentwicklung des stlichen Einlagekto bei ausl Kö macht die entspr Anwendung des § 27 Abs 1 bis 6 und der §§ 28, 29 KStG natürlich nicht einfacher, sondern stellt im Vergleich zur Feststellung des Einlagekto bei in D unbeschr stpfl Kö eine erhebliche Zusatzerschwernis dar. So müssen nach einer zeitlichen Unterbrech...