Tz. 191

Stand: EL 114 – ET: 04/2024

Nicht zum gW der Kap-Rückzahlung iSd § 21 Abs 2 S 2 UmwStG gehören die Bezüge nach § 20 Abs 1 Nr 1 oder Nr 2 EStG (s § 21 Abs 2 S 1 Nr 3, 2. HS UmwStG; s Beschl des BFH v 03.02.2010, BFH/NV 2010, 1128 unter 4.; s Rabback, in R/H/vL, 3. Aufl, § 27 UmwStG Rn 201, 202; s Werneburg, in H/M/B, 5. Aufl, Anh § 21aF Rn 113 und 116; s UmwSt-Erl 1998 Rn 21.09). Dies gilt für alle Tatbestände der in § 21 Abs 2 S 1 Nr 3 UmwStG aufgezählten Kap-Rückzahlungen. Zu dem gW einer Kap-Rückzahlung bei einer Auflösung der Kap-Ges, einer Kap-Herabsetzung oder Einlagerückgewähr gehören demzufolge einzig die Rückzahlung von Nennkap bzw/und EK iSd § 27 KStG. Nur diese Beträge sind bei der Gewinnermittlung nach § 21 Abs 2 S 1 iVm Abs 1 UmwStG anzusetzen. Aus der Kap-Rückzahlung sind auszusondern:

  • Gewinnanteile und Dividenden und sonstige Bezüge (inkl vGA) aus Aktien und Anteilen an GmbH, soweit für die Ausschüttungen nicht EK iSd § 27 KStG als verwendet gilt und
  • Bezüge aufgr einer Kap-Herabsetzung, soweit der Sonderausweis iSd § 28 S 3 KStG zu mindern ist (dh soweit bei einer Kap-Herabsetzung Kap zurückgezahlt wird, das aus einer vorangegangenen Kap-Erhöhung stammt, die aus sonst Rücklagen bedient worden ist).

Die oa Bezüge sind nach den allg Grundsätzen als Eink aus KapV (s § 20 EStG) zu behandeln oder im Fall der Zugehörigkeit der Anteile an der Kap-Ges zu einem BV als Eink aus diesem BV (s § 20 Abs 3 EStG aF/§ 20 Abs 8 EStG idF ab URefG 2008; s UmwSt-Erl 1998 Rn 21.09 ggf iVm UmwSt-Erl 2011 Rn S. 01). Die tw St-Freiheit der Bezüge ergibt sich nach dem Halb-Teileink-Verfahren aus § 3 Nr 40 S 1 EStG bei natürlichen Pers und aus § 8b Abs 1 KStG bei Kö als AE.

Da die Eink aus KapV vor Einführung des Halbeink-Verfahrens im Gegensatz zu dem tarifbegünstigten Entstrickungsgewinn (s § 21 Abs 2 iVm Abs 1 UmwStG) dem regulären St-Satz unterlagen, wurde zur Erlangung der Tarifermäßigung gem § 34 EStG empfohlen, vor der Liquidation den Antrag nach § 21 Abs 2 S 1 Nr 1 UmwStG zu stellen (s Widmann, in W/M, § 21 UmwStG [Anh 15] Rn 253). In diesem Fall umfasste der tarifbegünstigte Gewinn nämlich auch das für Ausschüttungen verwendbare EK. Mit St-Freistellung der Eink aus KapV durch das Halbeink-Verfahren führt der Antrag jedoch nicht mehr zu St-Vorteilen.

Die ESt auf den stpfl Teil der Bezüge kann, da es sich insoweit nicht um einen Gewinn iSd § 21 Abs 2 S 1 iVm Abs 1 UmwStG handelt, nicht nach den Grundsätzen des § 21 Abs 2 S 3 UmwStG (s Tz 210ff) gestundet werden. Auch ein Freibetrag nach § 16 Abs 4 EStG kommt nicht in Betracht.

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