Tz. 177

Stand: EL 67 – ET: 10/2009

Im Fall des Ansatzes der Tw für das eingebrachte BV gelten hinsichtlich der Auswirkungen bei der übernehmenden Pers-Ges die Regelungen des § 24 Abs 4 HS 1 iVm § 22 Abs 3 UmwStG entspr. Die Bewertung des Einbringungsgegenstands zum Tw ist gegeben, wenn die aufnehmende Pers-Ges die (gesamten) stillen Reserven aller WG (inkl selbst geschaffener immaterieller WG) durch entspr Bilanzierung aufdeckt (zur Hinzuaktivierung von GrESt s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 178). Hierzu gehört auch der Tw-Ansatz in der Sonder-Bil der Übernehmerin. Denn das Wahlrecht gem § 24 Abs 2 UmwStG, auf das sich § 22 Abs 3 UmwStG (iVm § 22 Abs 4 HS 1 UmwStG) bezieht, erstreckt sich auch auf das Sonder-BV (s Urt des BFH v 21.06.1994, BStBl II 1994, 856 unter II. 2. c).

 

Tz. 178

Stand: EL 67 – ET: 10/2009

Nach der Gesetzessystematik des § 22 Abs 3 UmwStG ist– im Gegensatz zur Einbringung zum Bw oder Zwischenwert (s Tz 173, 176) – hinsichtlich der Rechtsfolgen danach zu unterscheiden, ob die Einbringung im Wege der Einzelrechtsnachfolge (dazu s § 23 UmwStG (SEStEG) Tz 69) oder im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach den Vorschriften des UmwG (dazu s § 23 UmwStG (SEStEG) Tz 70 ff) erfolgte. Es gilt folgendes

Bei einer Einbringung durch Einzelübertragung oder Anwachsung gilt gem § 22 Abs 3 HS 1 UmwStG das Anschaffungsprinzip. Die eingebrachten WG gelten als von der Übernehmerin angeschafft (Einzelheiten s § 23 UmwStG (SEStEG) Tz 75 ff).
Bei einer Einbringung im Wege der Verschmelzung oder Spaltung gelten gem § 22 Abs 3 HS 2 UmwStG die Grundsätze zum Zwischenwert. Die aufnehmende Pers-Ges tritt danach grds die stliche Rechtsnachfolge an. Für Abschr gilt eine modifizierte Rechtsnachfolge (s § 22 UmwStG (SEStEG) Tz 82).
Erfolgt eine Einbringung sowohl im Wege der Umwandlung als auch im Wege der Einzelrechtsnachfolge, beispielsweise bei einer Verschmelzung oder Spaltung mit gleichzeitigem Übergang des Sonder-BV des Einbringenden in das Gesellschaftsvermögen oder bloß Bildung von Sonder-BV bei der Übernehmerin, ist – nach uE sachgerechter – Verw-Auff der Vorgang für Zwecke des § 22 Abs 3 UmwStG einheitlich als Gesamtrechtsnachfolge zu beurteilen (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Rn 24.04 iVm 22.14). Es gelten also insges die Grundsätze zum Zwischenwertansatz (so).

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