Alexandra Pung, Torsten Werner
9.4.1 Allgemeines
Tz. 457
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
Nach § 20 des WKBG v 12.08.2008 (BGBl I 2008, 1672) sollte für bestimmte Anteile abw von § 17 Abs 3 EStG ein erhöhter Freibetrag gewährt werden. Ein VG wäre danach nur soweit stpfl, als er den Anteil von 200 000 EUR (statt 9 060 EUR), der dem veräußerten Anteil an der Kap-Ges entspr, übersteigt (s § 20 S 1 WKBG). Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der VG den Teil von 800 000 EUR (statt 36 100 EUR) übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kap-Ges entspr (s § 20 S 3 WKBG).
Mit dieser Regelung sollten Privatinvestoren, die zielgerichtet in junge Unternehmen investieren und ihre unternehmerische Erfahrung weitergeben möchten, stlich gefördert werden (sog Business Angels). Ebenfalls hierzu s Hörster (NWB F 2, 9839, 9842) und s Haag/Veith (BB 2008, 1915, 1919). Das Gesetz definiert den begünstigten Personenkreis allerdings nur über die Beteiligungshöhe und den Beteiligungszeitraum. Im Ergebnis ist zB auch der Gründungsgesellschafter einer GmbH oder AG begünstigt, soweit die nachstehend im Einzelnen erläuterten Voraussetzungen vorliegen.
Wegen der in § 20 WKBG enthaltenen Sonderregelung wurde auf die noch im Reg-Entw des MoRaKG enthaltene Anhebung des Freibetrags nach § 17 Abs 3 EStG verzichtet. § 20 WKBG ist jedoch zu keinem Zeitpunkt in Kraft getreten (s Tz 471), so dass die Regelung nicht anwendbar ist.
9.4.2 Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des erhöhten Freibetrags
Tz. 458
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
§ 20 WKBG ist nur dann anzuwenden, wenn der VG nach § 17 EStG stpfl ist, dh, wenn der Stpfl innerhalb der letzten fünf Jahre am Kap der Ges unmittelbar oder mittelbar zu mind 1 % beteiligt war. Wegen weiterer Einzelheiten zu den Voraussetzungen s Tz 180 ff.
Tz. 459
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
Neben den Voraussetzungen des § 17 EStG müssen noch die folgenden Zusatzvoraussetzungen erfüllt sein:
1. |
In dem Zeitpunkt der Veräußerung muss der AE
a) |
innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar zu mind 3 % und zu höchstens 25 % und |
b) |
für längstens zehn Jahre an der Kap-Ges beteiligt sein (s § 20 S 1 WKBG) und |
|
2. |
bei den veräußerten Anteilen muss es sich um Anteile an
a) |
einer Kap-Ges mit Sitz und Geschäftsleitung in einem oder unterschiedlichen EWR-Staaten handeln (s § 20 S 2 iVm § 2 Abs 3 Nr 1 WKBG), |
b) |
die bei Erwerb durch den Stpfl ein EK von höchstens 20 Mio EUR aufweist (s § 20 S 2 iVm § 2 Abs 3 Nr 2 WKBG); |
c) |
deren Gründung bei Erwerb durch den Stpfl nicht länger als zehn Jahre zurückliegt (s § 20 S 2 iVm § 2 Abs 3 Nr 3 WKBG); |
d) |
die bei Erwerb durch den Stpfl nicht börsennotiert ist (s § 20 S 2 iVm § 2 Abs 3 Nr 4 WKBG); |
e) |
die keine Unternehmen oder Unternehmensteile betreibt, die älter als die Kap-Ges sind (auch über Pers-Ges) (s § 20 S 2 iVm § 2 Abs 3 Nr 5 WKBG); |
f) |
auf die während der Dauer des Haltens der Beteiligung durch den Stpfl keine Unternehmen oder Unternehmensteile iSd Buchst e) im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergegangen sind (s § 20 S 2 iVm § 2 Abs 3 Nr 6 WKBG) und |
g) |
die während der Dauer des Haltens der Beteiligung durch den Stpfl nicht OT iSd § 14 KStG oder MU des OT sind (s § 20 S 2 iVm § 2 Abs 3 Nr 7 WKBG). |
|
Die vorgenannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.
Tz. 460–469
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
vorläufig frei
9.4.3 Rechtsfolgen
Tz. 470
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
Liegen die vorgenannten Voraussetzungen (s Tz 458 ff) vor, wird der VG nur insoweit besteuert, als er den Teil von 200 000 EUR übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kap-Ges entspricht. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der VG den Teil von 800 000 EUR übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kap-Ges entspr. Im Übrigen kann auf die Ausführungen zu § 17 Abs 3 EStG verwiesen werden (s Tz 451 ff).
9.4.4 Erstmalige Anwendung
Tz. 471
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
Nach § 20 S 4 WKBG ist der erhöhte Freibetrag erstmals auf Gewinne anzuwenden, bei denen die Anteile nach dem 01.01.2008 veräußert werden. Ein Anteil ist in dem Zeitpunkt veräußert, in dem das wirtsch Eigentum an den Anteilen übergeht (s Tz 65 und s Tz 189). Da das MoRaKG erst nach der Genehmigung durch die EU-Kommission in Kraft tritt und die Regelung an die in Art 3 der Entscheidung der EU-Kommission v 30.09.2009 (ABl EU L6/32) aufgeführten Bedingungen (ua Begrenzung der Zielgesellschaften auf kleine und mittlere Unternehmen; Ausschluss von Unternehmen mit Schwierigkeiten und Unternehmen der Industriezweige Schiffbau, Kohle und Stahl; max Investitionstranche von 1,5 Mio EUR je Zielgesellschaft; Ausschluss des Erwerbs bestehender Anteile an einer Zielgesellschaft und keine besonderen Bedingungen hinsichtlich der Rechtsform der Zielgesellschaft) nicht angepasst worden ist, ist die Regelung uE zu keinem Zeitpunkt in Kraft getreten und somit nicht anwendbar.
Tz. 472–474
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
vorläufig frei