In den "Anlagen 34b" (außer Wirtschafts-Identifikationsnummerangabe), "AVEÜR", "SZ", "LuF", "ER" und "AVSE zur Einnahmeüberschussrechnung "(außer Wirtschafts-Identifikationsnummerangabe) "AV zur Anlage 13a", "SE13a zur Anlage 13a", "AV-SE13a zur Anlage SE 13a", "Anlage ER13a zur Anlage 13a" (außer Wirtschafts-Identifikationsnummerangabe) haben sich keine grundlegenden Änderungen ergeben.
Anlage G
Zeile 5, 7, 43: Angabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer
Sachbereich 45, Veräußerungsgewinn: Nach Beginn des Sachbereichs 45 ist "vor Abzug etwaiger Freibeträge" nicht mehr enthalten (in Zeile 59 nun eingefügt). Auch ist in der Aufzählung der Veräußerungsgewinne nicht mehr "eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft/Genossenschaft (§ 17 EStG) sowie in gesetzlich gleichgestellten Fällen, z. B. Wegzug ins Ausland" enthalten (vgl. Erläuterung zu Zeile 80 ff.).
Zeile 56 bis 58, Genaue Bezeichnung des Betriebes etc.: In den Zeilen 56 bis 58 ist nun die genaue Bezeichnung des Betriebs/des Teilbetriebs/des Mitunternehmeranteils/der einbringungsgeborenen Anteile – für den Veräußerungsgewinn, für den der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG wegen dauernder Berufsunfähigkeit oder Vollendung des 55. Lebensjahrs beantragt wird – einzutragen.
Zeile 64 bis 66, Genaue Bezeichnung des Betriebes etc.: In den Zeilen 64 bis 66 ist nun die genaue Bezeichnung des Betriebs/des Teilbetriebs/des Mitun-ternehmeranteils/der einbringungsgeborenen Anteile – für den Veräußerungsgewinn, für den der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG nicht beantragt wird - einzutragen.
Zeile 73 bis 75, Genaue Bezeichnung des Betriebes etc: Dies gilt auch bei den Veräußerungsverlusten nach § 16 EStG.
Zeile 80 bis 96, Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft / Genossenschaft / optierenden Gesellschaft: Die neuen Zeilen 80 bis 96 behandeln jetzt die Veräußerungsgewinne bei Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft / Genossenschaft / optierenden Gesellschaft i. S. d. § 1a KStG nach § 17 EStG sowie in gesetzlich gleichgestellten Fällen (z. B. § 6 AStG, § 13 UmwStG). Die Zeile 95 betrifft dabei die Unentgeltliche Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, optierenden Gesellschaften i. S. d. § 1a KStG und / oder Bezugsrechten.
Im Bereich "Sonstiges" ist die vorherige Zeile 62 "Anteile an Kapitalgesellschaften, Bezugsrechte sind 2023 übertragen worden" nicht mehr enthalten.
Neue Zeile 108: Kürzungsbetrag nach § 11 AStG
Anlage L
Zeile 5: Angabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer
Neue Zeile 42: Kürzungsbetrag nach § 11 AStG
Sachbereich 51, Veräußerungsgewinn: Nach Beginn des Sachbereichs 51 ist "vor Abzug etwaiger Freibeträge" nicht mehr enthalten (in Zeile 44 nun eingefügt).
Anlage S
Zeile 5, 7, 17 und 19: Angabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer
Veräußerungsgewinn: Nach Beginn des Bereichs "Veräußerungsgewinn" ist "vor Abzug etwaiger Freibeträge" nicht mehr enthalten (in Zeile 33 nun eingefügt).
Zeile 30 bis 32, Genaue Bezeichnung des Betriebes etc.: In den Zeilen 30 bis 32 ist nun die genaue Bezeichnung des Betriebs/des Teilbetriebs/des Mitunternehmeranteils – für den Veräußerungsgewinn, für den der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG wegen dauernder Berufsunfähigkeit oder Vollendung des 55. Lebensjahrs beantragt wird – einzutragen.
Zeile 38 bis 40, Genaue Bezeichnung des Betriebes etc.: In den Zeilen 38 bis 40 ist nun die genaue Bezeichnung des Betriebs/des Teilbetriebs/des Mitunternehmeranteils – für den Veräußerungsgewinn, für den der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG nicht beantragt wird – einzutragen.
Zeile 47 bis 49, Genaue Bezeichnung des Betriebes etc.: Dies gilt auch bei den Veräußerungsverlusten nach § 16 EStG.
Neue Zeile 57: Kürzungsbetrag nach § 11 AStG
Anlage Corona-Hilfen
Auch im Jahr 2024 kann es noch zu Auszahlungen von Corona-Hilfen kommen. Zudem ist u. U. durch die Prüfung der Endabrechnungen mit der Rückzahlung von Corona-Hilfen zu rechnen (bis 15.10.2024 konnten Schlussabrechnungen noch eingereicht werden). Aus diesen Gründen wurde die Anlage auch im VZ 2024 aufgelegt. Für diejenigen, die in 2024 keine Hilfen erhalten oder zurückgezahlt wurden, besteht aber keine Abgabeverpflichtung. Veränderungen in der Anlage sind nicht zu erkennen.
Anlage Zinsschranke
Zeile 5: Angabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer
Zeile 17 bis 27, Zinsvortrag nach § 4h Abs. 1 Satz 5 EStG für Wirtschaftsjahre, die nach dem 14.12.2023 beginnen und Zinsvortrag nach § 4h Abs. 1 Satz 5 EStG für Wirtschaftsjahre, die vor dem 15.12.2023 beginnen: In der Anlage Zinsschranke wurden die neuen Zeilen 17 bis 27 eingefügt. Hintergrund ist, dass die Zinsschrankenregelung nach § 4h EStG und § 8a KStG durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz an die EU-rechtlichen Vorgaben der ATAD-Richtlinie angepasst wurden. Dem Grunde nach begrenzt die Zinsschrankenregelung den steuerlichen Abzug eines Überhangs an Nettozinsaufwendungen. Durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz wird der Begriff der "Nettozinsaufwendungen" erstmals legal definiert. Demnach sind das die um die Zinserträge geminderten Zinsaufwendungen. Nach § 52 Abs. 8b EStG ist § 4h EStG in der neuen Fassung erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem Tag des Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestags (14.12.2023) beginnen und nicht vor dem 1.1.24 enden.
Anlage § 34a: Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns
In der Anlage § 34a haben sich einige Änderungen ergeben. Nach § 34a EStG kann auf Antrag eine Besteuerung für nicht entnommene Gewinne einer Personengesellschaft aus Gewerbetrieb, Landwirtschaft oder selbständiger Tätigkeit vorgenommen werden. Der Steuersatz beläuft sich auf 28,25 % zzgl. Solidaritätszuschlag. Ab 2024 wurde durch das Wachstumschancengesetz das begünstigt besteuerte Thesaurierungsvolumen dadurch erhöht, dass der begünstigungsfähige Gewinn um die steuerlich nicht als Betriebsausgabe abziehbare Gewerbesteuer und um die nicht absetzbare Einkommensteuer, die entnommen wird, damit die "Thesaurierungssteuer" an das Finanzamt gezahlt werden kann, erhöht wird. Folgende Änderungen haben sich dabei in der Anlage 34a ergeben:
Zeile 6: Angabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer
Zeile 12, Entnahmen des Wirtschaftsjahres: Hier ist in Zeile 13 jetzt zusätzlich anzugeben, in welcher Höhe Entnahmen für Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag i. S. d. § 34a Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG in Zeile 12 enthalten ist.
Zeile 15, Gewerbesteuer des Wirtschaftsjahres: Diese Zeile wurde neu eingefügt.
Umbenennung Nachversteuerung: Der Teilbereich zur "Nachversteuerung" wurde in Angaben zum nachversteuerungspflichtigen Betrag" umbenannt.
Die Abfrage "Der gesamte Betrieb/der Mitunternehmeranteil wurde übertragen/zum Buchwert eingebracht nach" enthält jetzt die Überschrift "Unentgeltliche Übertragung des Betriebs / Mitunternehmeranteils nach § 6 Abs. 3 EStG auf eine natürliche Person oder auf eine Mitunternehmerschaft, soweit dieser einer natürlichen Person als Mitunternehmer zuzurechnen ist, sowie Einbringung des Betriebs / Mitunternehmeranteils zu Buchwerten nach § 24 UmwStG".
Wegfall der Zeilen 21 bis 26 2023: Die Zeilen 21 bis 26 2023 aus dem Bereich der Nachversteuerung sind weggefallen. Die gesamten Angaben zum nachversteuerungspflichtigen Betrag untergliedern sich nun in die o. g. Überschrift sowie den Überschriften "Unentgeltliche Aufnahme einer natürlichen Person in das bestehende Einzelunternehmen / unentgeltliche Übertragung eines Teils des Mitunternehmeranteils / Einbringung eines Teils des Mitunternehmeranteils zu Buchwerten nach § 24 UmwStG" sowie "Nachversteuerung". Die Angaben sind in den Zeilen 21 bis 23, 24 bis 27 und 28 bis 37 zu machen.
Übernahme eines nachversteuerungspflichtigen Betrags: Hier ist die ehemalige Zeile 27 nun in Zeile 38 zu finden. Nun wird der nachversteuerungspflichtige Betrag noch einmal näher dargestellt. Er kann vorliegen aufgrund einer unentgeltlichen Übertragung des Betriebs oder Mitunternehmeranteils nach § 34a Abs. 7 Satz 1 EStG, unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen oder unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person nach § 34a Abs. 7 Satz 2 EStG, Einbringung des Betriebs oder Mitunternehmeranteils zu Buchwerten (§ 24 UmwStG) nach § 34a Abs. 7 Satz 4 EStG oder Einbringung eines Teils eines Mitunternehmeranteils zu Buchwerten (§ 24 UmwStG).
Anlage EÜR
Zeile 5: Angabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer
Zeile 42, Erhaltungsaufwendungen: Bei den Sonstigen Aufwendungen für betrieblich genutzte Grundstücke wurde eine neue Zeile 42 eingefügt, in der die in Zeile 41 enthaltenen Erhaltungsaufwendungen angegeben werden müssen.
Zeile 81 bis 83 2023, Hinzurechnung Investitionsabzugsbeträge: Die noch in 2023 enthaltenen Zeilen 81 bis 83 sind in 2024 nicht mehr enthalten. Hintergrund ist, dass durch die Corona-Pandemie die Investitionsfrist bei geltend gemachten Investitionsabzugsbeträgen teilweise verlängert wurde. So bestimmte § 52 Abs. 16 EStG, dass bei nach dem 31.12.2016 und vor dem 1.1.2018 endenden Wirtschaftsjahren beanspruchten Investitionsabzugsbeträgen die Investitionsfrist abweichend von § 7g Abs. 3 Satz 1 erst zum Ende des sechsten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres endet. Bei in nach dem 31.12.2017 und vor dem 1.1.2019 endenden Wirtschaftsjahren beanspruchten Investitionsabzugsbeträgen endete die Investitionsfrist erst zum Ende des fünften auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres und bei in nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2020 endenden Wirtschaftsjahren beanspruchten Investitionsabzugsbeträgen endete die Investitionsfrist erst zum Ende des vierten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres. Demnach galten diese Regelungen bis spätestens 31.12.2023.
Hinweis: Weitere Änderungen haben sich nicht ergeben. Aufgrund von Gesetzesänderungen ergeben sich aber auch Änderungen im Zusammenhang mit der Anlage EÜR. So ist bei den Geschenken (Zeile 62) die Abzugsgrenze von 35 EUR auf 50 EUR angehoben worden. Bei der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG (Zeile 34) sind nun anstatt 20% der Investitonskosten 40% der Investitionskosten für nach dem 31.12.2023 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter berücksichtigungsfähig.
Anleitung zur Anlage AVEÜR
In der Anleitung zur Anlage AVEÜR wurde eine Ergänzung zur freiwilligen Angabe der möglichen Einzelbezeichnung der Wirtschaftsgüter je Gruppe eingefügt. So erläutert die Finanzverwaltung, dass die freiwilligen Angaben zu den einzelnen Wirtschaftsgütern dem Finanzamt jedoch einen genaueren Überblick über Veränderungen im Anlagebestand und die hieraus resultierenden steuerlichen Folgen verschaffen. Dies könne ggf. zu weniger Rückfragen des Finanzamts bei der Bearbeitung der Steuererklärung führen.
Hinweis: Es ist außerdem darauf hinzuweisen, dass Unternehmen bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zwischen dem 1.4.2024 und 31.12.2024 angeschafft oder hergestellt werden, wieder (maximal mit 20 %) degressiv abschreiben können.
Anlage SE
Bezüglich den Änderungen vgl. vollumfänglich Anlage EÜR (aber Zeile 4 für Wirtschafts-Identifikationsnummer, Zeile 35 und 36 für Erhaltungsaufwendungen und Zeile 75 bis 77 für Investitionsabzugsbeträge).
Anlage 13a: Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a EStG
Zeile 7a: Angabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer