Anlage G
Zeile 58, Betriebsaufgabe über mehrere Kalenderjahre: In Zeile 58 wurde eine Abfrage für Fälle aufgenommen, bei denen sich die Betriebsaufgabe über mehr als ein Kalenderjahr erstreckt.
Ansonsten erfolgten in der Anlage G nur sprachliche Anpassungen und klarstellende Ergänzungen.
Anlage L
Auch hier erfolgten sprachliche Anpassungen und klarstellende Ergänzungen sowie in Zeile 30 und 31 eine eigene Abfrage für die Ehefrau / Person B. Zeile 48 entspricht der Abfrage in Zeile 58 der Anlage G.
Anlage S
Zeile 36 entspricht der Abfrage in Zeile 58 der Anlage G.
Anlage Corona-Hilfen
Auch im Jahr 2023 kann es noch zu Auszahlungen von Corona-Hilfen kommen. Zudem ist u. U. durch die Prüfung der Endabrechnungen mit der Rückzahlung von Corona-Hilfen zu rechnen. Aus diesen Gründen wurde die Anlage auch im VZ 2023 aufgelegt. Damit jedoch solche Steuerpflichtige mit Gewinneinkünfte die Anlage nicht mehr übermitteln müssen, die im VZ 2023 weder Corona-Hilfen erhalten noch zurückgezahlt haben, wurde die Anlage insoweit geändert, sodass keine Abgabeverpflichtenden-Hinweise (bei Bezug von Gewinneinkünften) mehr enthalten sind. Dies gilt auch für die Hinweise im Rahmen der Anlagen G, L und S.
Anlage EÜR
Zeile 14 und 15, Nullsteuersatz Photovoltaikanlagen: In Zeile 14 und 15 wurden Aussagen zum Nullsteuersatz aufgenommen (z. B. für Umsätze im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen).
Zeile 14: Umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen (ohne solche zum ermäßigten Steuersatz von 0 %).
Zeile 15: Betriebseinnahmen, die umsatzsteuerfrei oder nicht umsatzsteuerbar sind oder nach § 12 Abs. 3 UStG dem ermäßigten Steuersatz von 0 % unterliegen oder für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet.
Zeile 63 (auch Zeile 57 der Anlage SE, sonst auf Anlage SE keine Änderung), Häusliches Arbeitszimmer und Tagespauschale: Hier wurde die Bezeichnung für die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ange-passt. In Zeile 63 sind sowohl die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als auch die Tagespauschale einzutragen (vgl. Erläuterungen Anlage N).
Anlage 13a
Zeile 15, 20 und 54a: Die pauschalen Gewinnbestandteile sind nach neuerer BFH-Rechtsprechung bei einem Rumpfwirtschaftsjahr oder einem verlängerten Wirtschaftsjahr zeitanteilig zu berücksichtigen. Aufgrund der geänderten Verwaltungsauffassung wurde die jeweilige Rechenanweisung in den Zeilen 15 (Grundbetrag für die selbst bewirtschafteten Flä-chen der landwirtschaftlichen Nutzung) und 20 (Zuschlag für Tierzucht und Tierhaltung) um "x begonnene Monate des Wirtschaftsjahres / 12" ergänzt. Um die zeitanteilige Berechnung auch bei den Sondernutzungen zu ermöglichen, wurde mit der Zeile 54a eine neue Zwischensumme in den Vordruck aufgenommen:
Zeile 62a: Der Gewinn aus der Veräußerung von Beteiligungen ist nach § 13a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG als Sondergewinn zu erfassen. In den Zeilen 61 und 62 ist der Sondergewinn nach Anwendung des u. a. Teileinkünfteverfahrens einzutragen. Mit der neuen Zeile 62a kann nun der nicht enthaltene steuerfreie Teil des Gewinns, der für Zwecke der Bruttofeststellung der Einkünfte und für die Berechnung der Zuschlagssteuern benötigt wird erklärt werden.
Anlage ER13a, SE 13a und AVSE 13a
Bei Mitunternehmerschaften sind für einzelne Gesellschafter vorzunehmende Korrekturen zu den Wertansätzen der Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögen (z. B. beim Gesellschafterwechsel) in einer sog. Ergänzungsrechnung (Anlage ER13a) darzustellen.
In der Anlage SE 13a sind die Sondergewinne des jeweiligen Gesellschafters im Sinne des § 13a Abs. 7 EStG sowie ergänzende Angaben zu Rücklagen und stillen Reserven im Sonderbetriebsvermögen zu erfassen.
In der Anlage AVSE13a sind bei Mitunternehmerschaften, die im Eigentum der Gesamthand stehenden Wirtschaftsgüter im Anlageverzeichnis der Gesamthand und die im Eigentum des jeweiligen Gesellschafters stehenden Wirtschaftsgüter im Anlageverzeichnis des Gesellschafters auszuweisen.
Die Zeilen 3 bis 6 der jeweiligen Anlagen dienen der Identifizierung des jeweiligen Gesellschafters.
Hinweis der Redaktion: Einen ausführlichen Leitfaden für die Einkommensteuererklärung 2023 finden Sie im Haufe Steuer Office. |