Änderungen in den Vordrucken ab dem Gesamtbetrag der Einkünfte 2024


Einkommensteuererklärung 2024 ab dem Gesamtbetrag der Einkünfte

Ab dem Gesamtbetrag der Einkünfte gibt es Änderungen in den Anlagen "Sonderausgaben", "AV", "Außergewöhnliche Belastungen", "AUS", "Energetische Maßnahmen § 35c EStG" und "Kind".

In den Anlagen "U", "Unterhalt", "Vorsorgeaufwand", "Sonstiges", "FW" und "Haushaltsnahe Aufwendungen" haben sich keine grundlegenden Änderungen ergeben.

Anlage Sonderausgaben

Zeile 17, 20, 24 und 27, 30, 34, 39 und 41: Hier wurde nach Angabe der Identifikationsnummer eine Abfrage ergänzt. Es muss nun angegeben werden, ob die empfangsberechtigte Person einer Versorgungsleistung aus Renten und Dauernden Lasten laut Vertrag, Unterhaltsleistungen laut Anlage U sowie Ausgleichszahlungen im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. In der Anleitung zur Anlage Sonderausgaben wird diesbezüglich darauf hingewiesen, dass ohne Angabe der Identifikationsnummer und der Wohnsitzfrage der Sonderausgabenabzug nicht berücksichtigt werden kann.

Hinweis: Bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt (z. B.) in der EU/EWR und keiner vorliegenden unbeschränkten Steuerpflicht, ist aufgrund des Korrespondenzprinzips z. B. beim Realsplitting Voraussetzung, dass durch eine Bescheinigung der ausländischen Finanzbehörde die Versteuerung der Unterhaltsleistungen bei der unterhaltsempfangenden Person nachgewiesen wird. Beim Drittland ist zu prüfen, ob entsprechende Regelungen im DBA verankert sind (vgl. hierzu die News v. 28.7.2022 "Realsplitting mit Auslandsbezug").

Anlage AV

Zeile 4 2023: Die Mitgliedsnummer der landwirtschaftlichen Altersklasse ist ab 2024 nun in Zeile 15 anzugeben.

Zeile 3: Der Hinweis in Zeile 3 wurde zur Klarstellung angepasst. Hier heißt es nun:

"Für alle vom Anbieter übermittelten Altersvorsorgebeiträge wird ein zusätzlicher Sonderaus-gabenabzug geltend gemacht. Machen Sie hierzu bitte ausschließlich Angaben in den Zeilen 4 bis 20 (vorher: Erforderlich hierfür sind die nachfolgenden Angaben ab Zeile 5). Neu: Wenn Sie für alle Altersvorsorgeverträge keinen Sonderausgabenabzug wünschen, dann geben Sie bitte keine Anlage AV ab."

Zeile 20: Unter Zeile 20 wird nun wie folgt "neu" erläutert:

Die Zeilen 21 bis 30 müssen Sie ausschließlich ausfüllen, wenn Sie für bestimmte Altersvorsorgeverträge keinen zusätzlichen Sonderausgabenabzug wünschen. Haben Sie gegenüber dem Anbieter Ihres Altersvorsorgevertrages bereits auf den zusätzlichen Sonderausgabenabzug verzichtet, dann müssen Sie die Zeilen 21 bis 30 nicht ausfüllen. Wenn Sie für alle Altersvorsorgeverträge keinen Sonderausgabenabzug wünschen, dann geben Sie bitte keine Anlage AV ab.

Anlage Außergewöhnliche Belastungen

Zeile 16: Auch hier ist nun anzugeben, ob die pflegebedürftige Person ihren Wohnsitz / gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

Zeile 17 und 18: Die vorherige Zeile 16 ist nun in 17 und 18 zu finden und wird hier nun von der Fragestellung her besser dargestellt. In Zeile 17 ist der Pflegegrad anzugeben. In Zeile 18 wird gefragt, ob das Merkzeichen "H" festgestellt wurde (gleichzusetzen mit Pflegegrad 4/5). 2023 wurde nach einem Merkzeichen gefragt; für den Pflege-Pauschbetrag ist aber nur das Merkzeichen "H" interessant.

Zeile 38: Die letzte Zeile der Anlage Außergewöhnliche Belastung wurde dahingehend modifiziert, dass nur für die Zeilen 25 (Pflegekosten), 28 (Behinderungsbedingte Kosten) und 34 (Sonstige außergewöhnlichen Belastungen) angenommen wird, dass Arbeitskosten für Handwerkerleistungen enthalten sein können.

Hinweis: In der Anleitung zur Anlage Außergewöhnliche Belastung ist bei den Krankheitskosten ein neuer Hinweis bezüglich der Verordnung über ein Elektronisches Rezept enthalten. Hierzu hatte das BMF, Schreiben v. 26.11.2024, IV C 3-S 2284/20/10002:005, Folgendes mitgeteilt:

"Der Nachweis der Zwangsläufigkeit nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV ist im Falle eines eingelösten E-Rezepts durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen. Der Kassenbeleg (alternativ: die Rechnung der Online-Apotheke) muss folgende Angaben enthalten: Name der steuerpflichtigen Person, die Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels), den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag, Art des Rezeptes. Für den Veranlagungszeitraum 2024 wird es nicht beanstandet, wenn der Na-me der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist."

Anlage AUS (wird in diesem Kapitel miterfasst)

Die in 2023 enthaltenen Zeilen 17 bis 21 (Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 bis 12, 14 AStG in der bis zum 30.6.2021 geltenden Fassung für vor dem 1.1.2022 beginnende Wirtschaftsjahre der ausländischen Zwischengesellschaft) und 22 bis 26 (für die ab dem 1.7.2021 geltenden Fassung für nach dem 31.12.2021 beginnende Wirtschaftsjahre) sind nicht mehr enthalten. Stattdessen wird in den Zeilen 17 bis 22 nun die Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 bis 13 AStG dargestellt.

Hinweis: In der Anleitung zur Anlage AUS wird unter "Allgemein" wie folgt (neu) darauf hingewiesen: "Sind die ausländischen Einkünfte im Inland von der Besteuerung freigestellt, müssen Sie diese Einkünfte nur eintragen, wenn sie dem Progressionsvorbehalt unterliegen (beachten Sie hierzu bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 34 bis 50)."

Anlage Energetische Maßnahmen § 35c EStG

Zeilen 6, 40 und 48: Hier ist nun anstatt dem Einheitswert-Aktenzeichen das Aktenzeichen laut Grundsteuermessbescheid anzugeben.

Hinweis: In der Anleitung zur Anlage "Energetische Maßnahmen" wird auf ein neues BMF-Schreiben v. 6.2.2024, BStBl I S. 237, hingewiesen.  

Anlage Kind

In der Anlage Kind haben sich – soweit ersichtlich – keine Änderungen ergeben.

In der Anleitung zur Anlage Kind ist aber neu beschrieben, dass ie Identifikationsnummer des Kindes auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern über das Anfrageformular zur erneuten Mitteilung der Identifikationsnummer angefordert werden kann.