UStAE zum Vorliegen einer einheitlichen Reiseleistung geändert

Die Finanzverwaltung hat Abschn. 25.1 Abs. 12 UStAE zur Klarstellung und Herstellung von Rechtssicherheit angepasst.

UStAE wurde geändert

Die Finanzverwaltung erläutert, dass klargestellt werden soll, dass bei Vorliegen einer einheitlichen Reiseleistung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 UStG die Anwendung einer Steuerbefreiung nach § 4 UStG der Anwendung des § 25 Abs. 2 UStG vorgeht, sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Abschn. 25.1 Abs. 12 UStAE wird daher wie folgt gefasst:

"(12) Für eine einheitliche Reiseleistung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 UStG kommt eine Steuerbefreiung nach § 4 UStG oder eine Steuerermäßigung nach § 12 UStG nur in Betracht, wenn diese insgesamt die Voraussetzungen erfüllt, wenn also eine Reiseleistung ihrer Art nach begünstigt werden kann. Erfüllt eine einheitliche Reiseleistung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 UStG auch die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung (z. B. § 4 Nr. 25 UStG), geht die Anwendung dieser Steuerbefreiung der Anwendung des § 25 Abs. 2 UStG vor."

Die Grundsätze des neuen Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

BMF, Schreiben v. 13.3.2025, III C 2 - S 7419/00016/021/023