Einkommensteuererklärung 2024: Überblick


Einkommensteuererklärung 2024: Überblick

Das Top-Thema stellt die wichtigsten Änderungen in den gängigsten Einkommensteuervordrucken 2024 im Vergleich zum Vorjahr dar. Vordrucke, die aufgrund gesetzlicher Neuregelungen geändert wurden, werden näher erläutert.

Elektronische Daten mitteilungspflichtiger Stellen

Wie schon bei den Vordrucken 2019 bis 2023 wird darauf hingewiesen, dass die Finanzverwaltung auf die Angabe der von den Mitteilungspflichtigen Stellen elektronisch übermittelten Daten (eDaten) in der Einkommensteuererklärung verzichtet. Die Erstellung der Steuererklärung soll dadurch wesentlich erleichtert werden.

Betroffen hiervon ist der Mantelbogen, die Anlage Vorsorgeaufwand, die Anlage Kind, die Anlage N, die Anlage R und auch die ab  2020 neu eingeführte Anlage R-AV/bAV. Auf den jeweiligen Anlagen wird darauf hingewiesen, dass für die mit einem "e" gekennzeichneten Zeilen (dunkelgrüne Anordnung) Daten in der Regel vorliegen und daher – wenn sie zutreffend sind – nicht ausgefüllt werden müssen.

Sind die Daten zwar zutreffend, aber ist z. B. der Bruttoarbeitslohn wegen der Privatnutzung eines Firmenwagens zu korrigieren, sind die zutreffenden Daten vollständig in den dafür vorgesehenen Zeilen / Bereichen in der Einkommensteuererklärung zu erklären. Bis ein schließlich 2022 gab es noch ein Infoblatt. Ab 2023 ist die Anleitung zu beachten (in Zeile 5 des Mantelbogens dargestellt).

Pflicht zur elektronischen Übermittlung

Die Einkommensteuererklärungen für die Gewinneinkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG sind für nach dem 31.12.2010 beginnende Veranlagungszeiträume nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch durch Datenfernübertragung zu übermitteln (§ 25 Abs. 4 EStG).

Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der entsprechenden Einkommensteuererklärungen werden die zugehörigen Vordrucke nur noch für Härtefälle im Finanzamt bereitgestellt. Hierzu gehören die Anlagen L, G, S, 13a, AV13a, 34b, Zinsschranke, EÜR, AVEÜR, SZ und die ab 2020 eingeführte Anlage Corona-Hilfen, welche die Anlagen G, L und/oder S der Einkommensteuererklärung ergänzt.

Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2024

In der Anleitung zur Einkommensteuererklärung wird auf die neue Abgabefrist hingewiesen. Wenn man zur Abgabe verpflichtet ist, ist die Steuererklärung bis zum 31.7.2025 abzugeben. Damit ist der Ursprungstermin 31.7. wieder erreicht (vorher galten durch Corona zwischenzeitlich längere Abgabefristen).

Neue Hinweise der Finanzverwaltung

Als "neu" gekennzeichnet sind die Hinweise,

  • dass eine Steuererklärung auch abzugeben ist, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustvortrag (war bisher auch schon so) und/oder (neu) ein nachversteuerungspflichtiger Betrag i. S. d. § 34a Abs. 3 Satz 3 EStG festgestellt worden ist (gesonderte Feststellung eines Begünstigungsbetrags der nicht entnommenen Gewinne);
  • der Erhöhung des Grundfreibetrags auf 11.784 EUR bzw. bei Zusammenveranlagung auf 23.568 EUR;
  • der Änderungen bei den Eintragungen zur Religionszugehörigkeit (siehe Erläuterungen zum Mantelbogen);
  • dass Qualifizierungsgeld und Krankengeld der Sozialen Entschädigung oder Übergangsgeld nach dem SGB XIV eine Einkommensersatzleistung darstellt;
  • und der Änderungen bei der Zuordnung der Ländergruppeneinteilung.

Neu: Wirtschafts-Identifikationsnummer

Die größte dargestellte Neuerung in der Anleitung betrifft die die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.), welche an wirtschaftlich Tätige vergeben wird. Die W-IdNr. dient der eindeutigen Identifizierung des Unternehmens bei Finanzbehörden und anderen staatlichen Stellen. Sie erleichtert die Kommunikation mit Behörden und kann in Zukunft dazu beitragen, steuerliche Prozesse zu vereinfachen und zu automatisieren. Aktuell ersetzt die W-IdNr. nicht die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder andere bestehende Identifikationsnummern.

Egal ob ein neues Unternehmen gegründet wird oder ein solches bereits besteht; die W-IdNr. wird automatisch vergeben bzw. zugeteilt. Die initiale Vergabe hat am 1.11.2024 begonnen.

In der Anleitung zur Einkommensteuererklärung wird darüber hinaus wie folgt beschrieben:

"Die Wirtschafts-Identifikationsnummer wird an wirtschaftlich Tätige vergeben. Dies umfasst natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind, juristische Personen und Personenvereinigungen (Gesellschaften/Gemeinschaften). Die Wirtschafts-Identifikationsnummer besteht aus den Buchstaben "DE" und 9 Ziffern. Für jede wirtschaftliche Tätigkeit, jeden Betrieb sowie jede Betriebsstätte wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer um ein eigenes 5-stelliges Unterscheidungsmerkmal ergänzt.

Ihnen wurde bereits eine Wirtschafts-Identifikationsnummer vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mitgeteilt? Dann tragen Sie bitte in den entsprechenden Anlagen (Anlage G, Anlage L, Anlage S, Anlage SO, Anlage V, Anlage V-Sonstige, Anlage Zinsschranke, Anlage 34a und/oder Anlage 34b) zu Ihrer Einkommensteuererklärung die für die Tätigkeit, den Betrieb und/oder die Betriebsstätte vergebene Wirtschafts-Identifikationsnummer ein."

Allgemeine Informationen zur Wirtschafts-Identifikationsnummer erhalten Sie auf der Internetseite des BZSt.

Hinweis der Redaktion: Einen ausführlichen Leitfaden für die Einkommensteuererklärung 2024 finden Sie im Haufe Steuer Office.