In den Anlagen "N-AUS", "N-Doppelte Haushaltsführung", "N-GRE", "Mobilitätsprämie", "R", "R-AUS", "R-AV/bAV", haben sich keine grundlegenden Änderungen ergeben.
Anlage N
Zeile 73, Übernachtungskosten bei Berufskraftfahrer: Die Zeile 73 hat sich zwar nicht geändert, aber in der Anleitung zur Anlage N wird darauf hingewiesen, dass der Pauschbetrag für eine Übernachtung im Fahrzeug pro Kalendertag nun 9 EUR (anstatt 8 EUR) beträgt.
Anlage KAP
Zeile 26a, Prozess- und Verzugszinsen: In der Anlage KAP ist eine neue Zeile 26a enthalten, welche Prozess- und Verzugszinsen abfragt. Hier handelt es sich um Prozess- und Verzugszinsen zwischen Verfahrensbeteiligten, welche steuerpflichtig sind und nicht der Abgeltungsteuer unterliegen. Dies ist immer dann der Fall, wenn Kapitalerträge durch Privatpersonen ausgezahlt werden (regelmäßig bei privaten Darlehen). Die Zinsen sind in der Anlage KAP zu erfassen, soweit sie nicht mit anderen Einkunftsarten im Zusammenhang stehen und dort zu erfassen sind (vgl. hierzu auch Thüringer FinMin, Meldung v. 17.10.2023). Hierzu ist auch ein neuer Hinweis in der Anleitung zur Anlage KAP enthalten.
Zeile 30, Kapitalerträge aus Lebensversicherungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG: Hier hat sich die Zeile zwar nicht verändert, aber in der Anleitung zur Anlage KAP wurde klarstellend ergänzt bzw. eingefügt, dass Kapitalerträge aus nach dem 31.12.2004 und vor dem 1.1.2012 abgeschlossenen Versicherungsverträgen, deren Leistungen nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder nach dem 31.12.2011 abgeschlossenen Versicherungsverträgen, deren Leistungen nach Vollendung des 62. Lebensjahres und nach Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt wurden, zur Hälfte steuerfrei sind.
Zeile 14/15 und 24/25, Verluste aus Termingeschäften und der Uneinbringlichkeit von Kapitalforderungen: In der Anleitung zur Anlage KAP ist enthalten, dass solche Verluste nur i. H. von 20.000 EUR mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden können. Hierzu ist aber darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 der Gesetzgeber die Verlustverrechnungsbeschränkungen des § 20 Absatz 6 Sätze 5 und 6 EStG aufgehoben hat. Die Aufhebung ist am 6.12.2024 in Kraft getreten und ist in allen am 6.12.2024 offenen Fällen anzuwenden.
Anlage KAP-Bet
Zeile 24, Prozess- und Verzugszinsen: Vgl. Anlage KAP.
Zeile 28/29: Verluste aus Termingeschäften und der Uneinbringlichkeit von Kapitalforderungen: Vgl. Anlage KAP.
Zeile 30 und 31: Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG: Die Zeilen 30 und 31 (2023) sind nicht mehr enthalten.
Zeile 45 und 46, Kürzungsbetrag nach § 11 AStG: Dies gilt auch für die Zeilen 45 und 46.
Anlage KAP-INV
Die Anlage KAP-INV wurde um eine dritte Seite erweitert.
(Wieder-)Einfügen der Zeilen 9 bis 13 und 30 bis 45: Ermittlung der Vorabpauschalen: Die Vorabpauschale ist eine pauschal bemessene, jährlich nachträgliche Mindestbesteuerung, soweit diese nicht bereits über entsprechende Ausschüttungen des Investmentfonds innerhalb des Kalenderjahres erreicht wurde. Vorabpauschalen gelten am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Die Vorabpauschale für 2023 gilt am 2.1.2024 als zugeflossen. Die Vorabpauschalen werden in den Zeilen 30 bis 45 ermittelt, es sei denn, es liegt eine Aufstellung des ausländischen Kreditinstituts über die Höhe der Vorabpauschalen vor.
So ergibt sich die Erläuterung aus der Anleitung zur Anlage KAP zu den Zeilen 9 bis 13.
Es handelt sich dabei um eine steuerliche Regelung, die mit dem Investmentsteuergesetz 2018 in Deutschland eingeführt wurde. Das Ziel der Vorabpauschale ist die einheitliche Besteuerung von ausländischen und inländischen Investmentfonds/ETFs. Mit der Vorabpauschale wurde eine Art pauschalisierte Versteuerung auf die im Fondsvermögen vorhandenen unrealisierten Kursgewinne eingeführt.
Grundlage für die Berechnung der Vorabpauschale ist der durchschnittliche Zinssatz (Basiszins) von deutschen Bundesanleihen. Der Basiszins war zuletzt 2020 positiv, sodass die o. g. Zeilen letztmals in der Anlage KAP-INV 2021 enthalten war. 2023 war er nun nach zwei Jahren wieder positiv, sodass die Zeilen 9 bis 13 und 30 biss 45 jetzt wieder enthalten sind.
Zur Ermittlung der Vorabpauschale (Zeile 30 bis 45) ergibt sich aus der Anleitung zur Anlage KAP-INV Folgendes:
Die Zeilen 30 bis 45 sind für jeden Investmentfonds getrennt auszufüllen. Investmentanteile, die im Jahr 2023 in unterschiedlichen Monaten angeschafft wurden, sind jeweils in einer eigenen Spalte zu erfassen. Sofern Sie im Jahr 2024 Anteile an mehr als zwei Investmentfonds gehalten haben, die sie bereits auch schon 2023 im Bestand hatten, reichen Sie bitte weitere Anlagen KAP-INV ein. Die Eintragungen in Zeile 45 aller Anlagen KAP-INV sind getrennt für jede Fondsart zusammenzurechnen und die jeweiligen Summen sodann in die Zeilen 9, 10, 11, 12 und / oder 13 der ersten Anlage KAP-INV zu übertragen. Der Basisertrag wird ermittelt durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Investmentanteils zu Beginn des Kalenderjahres oder des an dessen Stelle tretenden Börsen- oder Marktpreises mit dem jährlich festgelegten Rechnungszins. Der Rechnungszins ergibt sich aus der Multiplikation des Basiszinses 2023 von 2,55 % mit 70 % = 1,785 % (BMF, Schreiben v. 4.1.2023, BStBl 2023 I S. 178).
Anlage R
Wie oben dargestellt haben sich keine grundlegenden Änderungen in den Anlagen ergeben. In den jeweiligen Anleitungen wird aber darauf hingewiesen, dass bei Beginn der Rente im Jahr 2024 der Besteuerungsanteil 83 % beträgt. Rückwirkend ab dem Jahr 2023 steigt der Besteuerungsanteil für jeden neuen Rentenjahrgang nicht mehr um 1 %, sondern nur noch um 0,5 % (beschlossen im Wachstumschancengesetz am 22.3.2024). Parallel zum verlangsamten Anstieg des steuerpflichtigen Rentenanteils sinkt auch der Altersentlastungsbetrag langsamer. Auch Versorgungsfreibetrag und Versorgungszuschlag wurden angepasst.
Anlage SO
Zeile 17, Erdgas-Wärme-Soforthilfe ersetzt durch Wirtschafts-Identifikationsnummer: § 123 Abs. 1 EStG regelte, dass alle im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) benannten Entlastungen für bestimmte Einkommensgruppen der Besteuerung unterliegen. Es hat sich aber später herausgestellt, dass die Vorteile aus der Gasbremse nicht versteuert werden müssen. Sie wurde nun im Vordruck 2024 entfernt und dafür die Wirtschafts-Identifikationsnummer (siehe Ausführungen im ersten Kapitel) zu den Zeilen 12 und 13 (Angaben zu weiteren Leistungen) eingefügt.
Hinweis: In der Anleitung zur Anlage SO als neu gekennzeichnet ist auch die Änderung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte. Diese beträgt nun 1.000 EUR (anstatt 600 EUR).
Anlage V
Zeile 8: Angabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer
Zeile 42 und 43, Einzelangaben bei AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter: Hier werden nur weitere Felder zur Verfügung gestellt, um Einzelangaben zur dem beweglichen Wirtschaftsgut zu machen.
Hinweis: Weitere Änderungen haben sich in der Anlage V nicht ergeben. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass in der Anleitung zur Anlage V auf die neue degressive AfA bei Gebäuden aufmerksam gemacht wird. Mit dem Wachstumschancengesetz vom 27.3.2024 wurde in § 7 Abs. 5a EStG eine degressive Abschreibung für Wohngebäude eingeführt. Sie beträgt 5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes. Die Abschreibung kann sowohl für Gebäude des Privat- als auch des Betriebsvermögens in Anspruch genommen werden. Begünstigt sind Gebäude, die in einem Mitgliedstaat der EU/dem EWR belegen sind, die Wohnzwecken dienen und mit deren Herstellung nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 begonnen wurde. In Anschaffungsfällen ist die Inanspruchnahme der degressiven AfA nur möglich, wenn der obligatorische Vertrag nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 rechtswirksam abgeschlossen wird und das Gebäude bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wurde.
Auch im Bereich der Sonderabschreibung nach § 7b wird unter "Neu" auf punktuelle Anpassungen durch das Wachstumschancengesetz (rückwirkend ab 2023) hingewiesen (Bauantrag nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.10.2029/anstatt vorher 1.1.2027, AK oder HK der Wohnung maximal 5.200 EUR je qm Wohnfläche/vorher 4.800 EUR und BMG für § 7b-AfA darf maximal 4.000 EUR je qm Wohnfläche betragen/vorher 2.500 EUR).
Anlage V-FeWo
Zeile 6, 16, 26, 36, Nähere Bezeichnung der Ferienwohnung: Eine neue Zeile 6 (16, 26 und 36) fragt nach einer ggf. näheren Bezeichnung der Ferienwohnung / kurzfristigen Vermietung.
Anlage V-Sonstige
Zeile 30: Angabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer
Zeile 37: Abfrage zur Vereinnahmung von Prozess- und Verzugszinsen (vgl. Erläuterungen zur Anlage KAP)
Hinweis: Bei allen Anlagen ist nun das Aktenzeichen laut Grundsteuermessbescheid (ohne Sonderzeichen) – bisher Einheitswert-Aktenzeichen – anzugeben.