Tz. 258

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Vor seiner Änderung durch das EURLUmsG enthielt § 43 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG keine Rechtsgrundlage für die Einbehaltung und Abführung von KapSt auf Kap-Erträge iSd § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a EStG. So bereits s Henninger (AG 1959, 223) und s Weber (StBp 1970, 33).

Nach § 43 Abs 1 S 1 Nr 1 S 2 EStG idF des EURLUmsG ist für Kap-Erträge iSd § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a EStG KapSt einzubehalten. Nach § 52 Abs 53a EStG idF des EURLUmsG ist die Neuregelung erstmals auf Entgelte anzuwenden, die nach dem 31.12.2004 zufließen, es sei denn, die Veräußerung ist vor dem 29.07.2004 erfolgt. Mit Wirkung ab dem VZ 2009 unterliegen diese Kap-Erträge der AbgeltungSt (s Tz 233).

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