Ewald Dötsch, Alexandra Pung
Altrichter-Herzberg, Auslegungstendenzen der Fin-Verw zu § 4 Abs 4a EStG – Ein Problem für Organschaften, DStR 2019, 31;
von Freeden, Der Gewinn nach § 4 Abs 4a S 2 EStG bei einer OT-PersGes, FR 2020, 615.
Tz. 1600
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
§ 4 Abs 4a S 1 EStG regelt, dass Schuldzinsen einer PersGes (ggf anteilig) nabzb sind, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Eine Überentnahme ist gem § 4 Abs 4a S 2 EStG der Betrag, um den die Entnahmen die Summe aus Gewinn und Einlagen des Wj übersteigen. Die Regelung soll verhindern, dass EStpfl private Ausgaben st-mindernd über ihren Gew finanzieren. Die Vorschrift ist auch anwendbar, wenn die PersGes ertragstlicher OT ist.
Zur Anwendung des § 4 Abs 4a EStG bei Organschaft vertritt die Fin-Verw (s Fach-Info der FinBeh HH v 15.05.2019, DStR 2019, 2028) folgende Auff:
"Die Regelung des § 4 Abs 4a EStG, die gem R 8.1 Abs 1 KStR bei Kap-Ges und somit auch bei OG nicht anzuwenden ist, ist eine betriebsbezogene Gewinnhinzurechnung (s Schr des BMF v 02.11.2018, BStBl I 2018, 1207 Rn 27). Das Vorliegen einer kstlichen Organschaft führt zu keiner abw Beurteilung. Eine konzernbezogene Betrachtungsweise ist nicht vorgesehen. OT und OG bleiben zivilrechtlich und stlich vd Rechtsträger und ermitteln ihr jeweiliges Einkommen selbständig (s Urt des BFH v 23.01.2002, BStBl II 2003, 9). Erst danach ist das Einkommen der OG nach § 14 KStG dem OT zuzurechnen. Daraus folgt, dass sowohl der OT als auch die OG eigenständige Gewinnermittlungssubjekte und damit eigenständige Betriebe iSd § 4 Abs 4a EStG sind (s Urt des FG Köln v 12.12.2018, EFG 2019, 520). Ein abgeführter Gewinn der OG ist beim OT nicht in die BMG für § 4 Abs 4a EStG einzubeziehen, so dass eine Entnahme dieses Gewinns beim OT ggf zu nabzb Schuldzinsen führt."
Von Freeden (FR 2020, 615) kritisiert die oa Verw-Auff mit uE überzeugenden Argumenten. Danach kommt es für die Beantwortung der Frage, auf welche Weise das Ergebnis der OG beim OT zu berücksichtigen ist, darauf an, wie das Merkmal "Gewinn" iSd § 4 Abs 4a S 2 EStG auszulegen ist. Stellt man mit von Freeden auf den St-Bil-Gewinn des OT ab, ist die Ergebnisabführung der OG bzw die Verlustübernahme des OT einschl der st-bilanziellen Auswirkungen von Mehr- und Minderabführungen maßgeblich. Stellt man hingegen auf den stlichen Gewinn des OT (unter Berücksichtigung außerbilanzieller Hinzurechnung und ggf Kürzungen) ab, ist auf die Einkommenszurechnung der OG nach § 14 Abs 1 S 1 KStG abzustellen.
Altrichter-Herzberg (DStR 2019, 31) kritisiert, dass die Fin-Verw die Vorschrift – sE losgelöst vom Wortlaut und der Gewinndefinition des § 4 Abs 1 EStG – so interpretiert, dass es bei Organschaften, bei denen der OT eine PersGes ist, zu Überentnahmen kommt, wenn die Gesellschafter der OT-PersGes den Gewinn des OT entnehmen.
Nach Verw-Auff sind Verlustausgleiche des OT an die OG bei dem OT wie eine Entnahme bei den nach § 4 Abs 4a EStG zu ermittelnden nabzb Schuldzinsen zu berücksichtigen.
Tz. 1601–1604
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
vorläufig frei