Ausgewählte Literaturhinweise:

Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Aussensteuerrecht, Loseblattkommentar;

Wassermeyer, DBA, Loseblattkommentar;

Menhorn, Anrechnungshöchstbetrag gem § 34c EStG noch gemeinschaftskonform?, IStR 2002, 15;

Kaminski/Strunck, Internationale Aspekte des StVergAbG, StB 2003, 253;

Lüdicke J., Internationale Aspekte des StVergAbG, IStR 2003, 433;

Müller-Dott, Zur Rechtsänderung des § 34c EStG zur Anrechnung ausl St durch das StVergAbG, DB 2003, 1468;

Vogel/Lehner, DBA, 4. Aufl 2003;

Menhorn, Ausl Quellen-St auf im Inl stfreie Dividenden als BA nach § 26 Abs 6 KStG abzb, DStR 2005, 1885;

Grotherr, International relevante Änderungen durch das JStG 2007 anhand von Fallbeispielen, IWB Gr 3 F 3, 2006, 1445ff;

Grotherr, International relevante Änderungen durch das JStG 2007 anhand von Fallbsp, IWB [2006] F 3 Gr 3 S 1445;

Kempf/Oppermann, Ausl Quellen-St als BA bei stfreien Dividendenerträgen? DStZ 2006, 730;

Zielke, Internationale St-Planung nach der UntStRef 2008, DB 2007, 2781;

Haase, St-Anrechnung bei divergierender Eink-Zurechnung und Qualifikationskonflikten, IStR 2010, 45;

Mutscher, Anwendungsbereich der fiktiven St-Anrechnung im UmwStG, IStR 2010, 820;

Eglmaier, Erwiderung zu Kessler/Dietrich (IStR 2011, 108): Anrechnung ausl QuellenSt auf die dt GewSt, IStR 2011, 951;

Eglmaier, Nochmals: Keine Anrechnung ausl QuellenSt auf die dt GewSt – Duplik zu Kessler/Dietrich, IStR 2011, 955;

Kessler/Dietrich, Den Worten sollten Taten folgen: die Umsetzung eines DBA, IStR 2011, 108;

Kessler/Dietrich, Von schlafenden Hunden – zugleich Erwiderung zu Eglmaier, IStR 2011, 953;

Becker/Loose, Zur Anrechnung ausl QuellenSt auf die GewSt, IStR 2012, 57;

Kessler/Dietrich, Grenzen der Anrechnung, PiStB 2012, 219;

Holthaus, Ausdehnung des St-Erl für Champions League & Co. durch die Hintertür ohne Rechtsgrundlage, IStR 2013, 468;

Desens, Der neue Anrechnungshöchstbetrag in § 34c Abs 1 S 2 EStG – ein unionsrechts- und verfassungswidriges, fiskalisches Eigentor, IStR 2015, 77;

Reese/Hehlmann, Die Berücksichtigung mittelbarer Aufwendungen bei der Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags nach § 34c Abs 1 S 4 EStG, IStR 2015, 461;

Sülflow-Schworck, Die neue Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags nach § 34c Abs 1 EStG, IStR 2015, 802;

Ebel, Anrechnungsbegrenzung des § 34c Abs 1 S 4 EStG – Regelungsreichweite eines fiskalisch motivierten Systembruchs, FR 2016, 241;

Kamphaus/Nitzschke, Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrages bei St-Anrechnung durch den OT, IStR 2017, 96;

Pohl, Anrechnung und Abzug ausl St im Organkreis, BB 2017, 1825

1 Allgemeines

1.1 Normzwecke und Wirkung des § 26 KStG im System der Vermeidung von Doppelbesteuerung

1.1.1 § 26 KStG insbesondere als Ausprägung der Anrechnungsmethode und Pendant zu § 34c EStG

 

Tz. 1

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Die Vorschrift bildet bezogen auf ihren Hauptanwendungsfall, die St-Anrechnung, einen der beiden essenziellen Bestandteile des Systems der Vermeidung von Doppelbesteuerung im Rechtssinne (neben der Freistellung gem DBA, s Tz 6). Konkret verankert sie in sehr engem Zusammenspiel mit § 34c EStG (s Tz 23) und § 50 Abs 3 EStG (s Tz 307) die Anrechnungsmethode für KSt-Subjekte im nationalen StR. Sie vermeidet damit übermäßige Besteuerungen bei grenzüberschreitenden Eink und trägt erheblich zu einem im Wesentlichen wettbewerbsneutralen internationalen Wirtschaftsverkehr bei. Allerdings bewirkt sie dabei eine Anhebung der Gesamt-Besteuerung (unter Einbeziehung der ausl St) auf die Höhe des inl Tarifs, falls dieser zu einer höheren als der ausl St führt (s Tz 7). Dies geschieht entweder im Zusammenspiel mit einem DBA (s Tz 196, 206) oder, falls ein solches nicht greift, als "einseitige" nationale Regelung. Inhaltlich bildet § 26 KStG damit nur iwS eine St-Ermäßigung bzw Tarifregelung, wie zuweilen zu lesen ist. Dennoch handelt es sich im technischen Sinn um eine Regelung zur Höhe der festzusetzenden KSt (Tarifregelung). Das hat verfahrensrechtliche Konsequenzen (s Tz 44) und kann auch materiell-rechtlich von Bedeutung sein (s Urt des BFH v 27.03.1996, BStBl II 1997, 91).

 

Tz. 2

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Tz 1 gilt letztlich ebenso für den statt Anrechnung wählbaren Abzug der ausl St von der Bemessungsgrundlage (s § 26 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG iVm § 34c Abs 2 EStG) sowie für deren Abzug von Amts wegen (s § 26 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG iVm § 34c Abs 3 EStG). In beiden Fällen tritt zwar im Ergebnis nur eine Milderung der Doppelbesteuerung ein, falls eine St-Anrechnung entweder wegen zu geringer inl St nicht möglich bzw nicht sinnvoll ist (s § 34c Abs 2 EStG) oder wegen stark andersartiger oder abw Einordnung im ausl Quellenstaat von vornherein nicht gerechtfertigt erscheint (s § 34c Abs 3 EStG). Jedoch stehen auch hinter diesen Regelungen die gleichen Grundintentionen wie bei der St-Anrechnung.

 

Tz. 3

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Durch den Verweis des Abs 1 S 1 Nr 1 auf § 34c Abs 5 EStG beinhaltet die Vorschrift darüber hinaus eine spezielle Erlass-Regelung sowie die potenziell weitreichende Möglichkeit zu Wirtschaftsförderungsmaßnahmen. Beides ist allerdings in der Praxis nur selten einschlägig und wird zurückhaltend gehandhabt (näher s Tz 338 ff). Der Gesichtspunkt der Doppelbesteuerung spielt in solchen Fällen idR allenfalls eine unter...

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