Stand: EL 83 – ET: 04/2015
Erläuterungen
Tz. 1
Stand: EL 83 – ET: 04/2015
Im StSenkG hatte der Gesetzgeber zunächst irrtümlich den gesamten § 54a KStG 1999 mit neuer Bezeichnung als § 35 KStG übernommen.
Tz. 2
Stand: EL 83 – ET: 04/2015
Die im UntStFG enthaltene Neufassung reduziert den Regelungsgehalt der Vorschrift auf den Einleitungssatz sowie die Nr 3 des § 54a KStG 1999.
Tz. 3
Stand: EL 83 – ET: 04/2015
Soweit ein Verlust einer "DDR-Kö" aus dem VZ 1990 auf das Einkommen eines VZ vorzutragen ist, für den das KStG nF gilt, ist danach das stliche Einlagekonto iSd § 27 KStG zu erhöhen. Im zeitlichen Geltungsbereich des KStG 1999 war entspr eine Erhöhung des EK 04 vorgeschrieben (s Anh DDR Tz 85 ff).
Tz. 4
Stand: EL 83 – ET: 04/2015
UE hätte keine Notwendigkeit zur Fortführung der früheren Regelung bestanden; schließlich wurde ja auch die Regelung des § 33 Abs 2 KStG 1999 (Erhöhung des EK 02 im Verlustabzugsjahr für "bundesdeutsche Verlustabzüge") nicht übernommen. In den letztgenannten Fällen erhöht das durch den Verlustvortrag stfrei gestellte Einkommen des späteren Jahres das neutrale Vermögen.
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